Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 22 Unterrichtspraktische Prüfung (1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zeigt im R
ahmen der unterrichtspraktischen Prüfung zwei Unterrichtsstunden. Hierfür gilt:
- Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, zeigen jeweils eine Unterrichtsstunde in den beiden Fächern, die sie gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 4 angegeben haben,
- Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, zeigen jeweils eine Unterrichtsstunde in ihren beiden Fächern und
- Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen legen die unterrichtspraktische Prüfung mindestens in einer der beiden Unterrichtsstunden im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab.
(2)Die Unterrichtsstunden für die unterrichtspraktische Prüfung sind in verschiedenen Jahrgangsstufen abzuhalten. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an beruflichen Schulen können abweichend von Satz 1 die Unterrichtsstunden für die unterrichtspraktische Prüfung in derselben Jahrgangsstufe abhalten, sofern die Unterrichtsstunden unterschiedlichen Bildungsgängen zugeordnet sind. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien haben grundsätzlich eine Unterrichtsstunde in der Sekundarstufe I und eine Unterrichtsstunde in der gymnasialen Oberstufe und Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen haben grundsätzlich eine Unterrichtsstunde in den Jahrgangsstufen eins bis drei und eine Unterrichtsstunde in den Jahrgangsstufen vier bis sechs abzuhalten. Satz 3 gilt nicht, wenn ein Fach durch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen ersetzt wird. Die unterrichtspraktische Prüfung kann an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden, wenn hierfür eine organisatorische Notwendigkeit besteht.
(3)Der Prüfungsausschuss bewertet die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters anhand der Planung, Durchführung und Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde und eines sich anschließenden Analysegesprächs. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung, Analyse und Analysegespräch.
(4)Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zur unterrichtspraktischen Prüfung benannten Unterrichtsreihen (§ 19 Absatz 2 Nummer 4 und 5) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder von dem Lehramtsanwärter für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens 30 Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung bereitzulegen. Eine zusätzliche Ausfertigung ist unterschrieben vorzulegen.
(5)Bei Fehlen oder nicht rechtzeitiger Vorlage eines Unterrichtsentwurfs oder beider Unterrichtsentwürfe gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Erhebliche Mängel in der deutschen Sprache schließen eine Bewertung der unterrichtspraktischen Leistung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in einem Fach oder in beiden Fächern mit der Note „ausreichend“ oder besser aus.
(6)Bei schuldhaftem Ausbleiben der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters gilt die Staatsprüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Die Staatsprüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Gründe für das Ausbleiben nicht unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt werden oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersandt werden. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 29.01.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_22