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§ 26 VSLVO Landesnorm Berlin - Wiederholungsprüfung Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 26 Wiederholungsprüfung (1) Hat die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter die Staatsprüfu

ng nicht bestanden, so darf sie oder er diese einmal wiederholen.

(2)Die Wiederholungsprüfung ist frühestens sechs Monate und unter Berücksichtigung unterrichtsfreier Zeiten spätestens acht Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen.
(3)Ist eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen in der Modulprüfung nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen worden, hat sie oder er innerhalb des Wiederholungszeitraums nach Absatz 2 Modulbausteine aus beiden Modulen zu belegen und die Wiederholungsprüfung abzulegen, die aus der Modulprüfung und der unterrichtspraktischen Prüfung besteht. Wurde die Staatsprüfung nicht bestanden, weil eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter die unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden hat, ist diese innerhalb des Wiederholungszeitraums nach Absatz 2 zu wiederholen.
(4)Nach dem dritten Monat nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung wird eine Beurteilung nach § 15 Absatz 2 erstellt und im fünften Monat eine Ausbildungsnote entsprechend § 17 Absatz 2 gebildet.
(5)Der Termin für die unterrichtspraktische Prüfung wird durch die zuständige Seminarleiterin oder den zuständigen Seminarleiter festgesetzt. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nimmt bis drei Wochen vor der unterrichtspraktischen Prüfung an den Fachseminaren teil. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter ist zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars verpflichtet, soweit Modulbausteine nach Absatz 3 zu belegen sind.
(6)Wenn die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter eine Wiederholungsprüfung ablegen darf, wird sie oder er einem anderen Schulpraktischen Seminar (Allgemeines Seminar und Fachseminare) zugewiesen. Auf Antrag kann auf eine Neuzuweisung verzichtet werden. Der Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters muss spätestens eine Woche nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Staatsprüfung bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung vorliegen.
(7)Für die Wiederholungsprüfung ist § 19 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterlagen nach § 19 Absatz 2 drei Wochen vor der unterrichtspraktischen Prüfung einzureichen sind und die Übersicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch die Tätigkeit seit dem Nichtbestehen der Prüfung umfasst.
(8)Der Wiederholungszeitraum nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die Abwesenheitszeiten während dieses Zeitraums insgesamt drei Wochen übersteigen.
(9)Wird eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, so gilt die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden. Weitere Fassungen dieser Norm § 26 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 29.01.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_26

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