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§ 28 VSLVO Landesnorm Berlin - Sonderregelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Leben

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 28 Sonderregelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder de

m Fach Humanistische Lebenskunde Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramtes an Grundschulen und an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde, die dem Personenkreis des § 15 des Lehrkräftebildungsgesetzes unterfallen, gilt

  1. § 9 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei Anwärterinnen und Anwärtern für das Lehramt an Grundschulen höchstens drei Wochenstunden und bei Studienreferendarinnen und Studienreferendaren höchstens fünf Wochenstunden des Ausbildungsunterrichts durch im Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde geleistete Wochenstunden ersetzt werden;
  2. § 9 Absatz 4 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Fachseminar der Religionsgemeinschaften für das Fach Religion oder der Weltanschauungsgemeinschaft für das Fach Humanistische Lebenskunde als Teilnahme an einem Fachseminar angerechnet wird;
  3. §§ 15 und 17 mit der Maßgabe, dass die Beurteilungen im Fach Religion durch die Religionsgemeinschaften oder im Fach Humanistische Lebenskunde durch die Weltanschauungsgemeinschaft unberücksichtigt bleiben und die Ausbildungsnote bei Anwärterinnen und Anwärtern für das Lehramt an Grundschulen aus drei Noten, bei Studienreferendarinnen und Studienreferendaren aus zwei Noten errechnet wird;
  4. § 19 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass außerdem der Nachweis über die Meldung zu der Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft sowie nach Ablegung dieser Prüfung unverzüglich das Zeugnis über die bestandene Prüfung oder der schriftliche Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung einzureichen sind;
  5. § 22 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur eine Unterrichtsstunde im staatlichen Fach zu halten ist und die erfolgreich abgelegte Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft als zweite Unterrichtsstunde angerechnet wird; für Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen gilt, dass sie die Unterrichtsstunde im staatlichen Fach mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf abhalten und diese Unterrichtsstunde Bezug zu dem Fach Deutsch oder dem Fach Mathematik haben muss;
  6. § 23 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Prüfung nicht bestanden ist, wenn die Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft nicht bestanden wurde;
  7. § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Note der erfolgreich abgelegten Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft oder das Nichtbestehen dieser Prüfung in die Niederschrift aufgenommen wird; bei der Aufnahme und Anrechnung der Note der abgelegten Prüfung der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erfolgt eine Rundung in der Weise, dass die Ziffern 5 bis 9 in der ersten Dezimalstelle zur Festsetzung der nächsthöheren Note führen;
  8. § 27 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass im Zeugnis das der Anrechnung nach Nummer 4 zugrunde liegende Prüfungszeugnis der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft genannt wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 28 VSLVO, vom 02.03.2018, gültig ab 11.03.2018 bis 29.01.2021 § 28 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 10.03.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_28

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