Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 30 Übergangsvorschriften (1) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem 29. Juli
2014 und vor dem
- Februar 2021 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom
- Januar 2021 (GVBl. S. 56) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Wird der Vorbereitungsdienst in den in Satz 1 genannten Fällen beendet und zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommen, gilt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter in der jeweils geltenden Fassung. Eine Anrechnung der bereits erfolgreich abgeschlossenen Modulprüfungen erfolgt nur dann, wenn beide Modulprüfungen erfolgreich abgelegt wurden. In den Fällen des Satzes 3 wird das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma als Note festgesetzt.
(2)Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die bis einschließlich Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, findet die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom
- Oktober 2011 (GVBl. S. 520) weiterhin Anwendung. Sofern Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, für die die in Satz 1 genannte Verordnung Anwendung findet, einen Vorbereitungsdienst von 24 Monaten zu absolvieren haben und sie eine zusammenhängende Abwesenheitszeit von mindestens sechs Monaten nachweisen, können sie den Vorbereitungsdienst nach insgesamt 18 Monaten beenden, wenn sie dies bei der Wiederaufnahme der Ausbildung schriftlich der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitteilen. Dies gilt nicht, wenn sie ihren Dienst vor dem
- Juli 2014 wieder aufnehmen oder wenn sie bereits mehr als zwölf Monate ihres Vorbereitungsdienstes absolviert haben.
(3)Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor dem
- Januar 2012 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, finden die Lehrerausbildungsordnung vom
- März 1999 (GVBl. S. 109), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom
- Januar 2009 (GVBl. S. 64) geändert worden ist, und die
- Lehrerprüfungsordnung vom
- Juli 1990 (GVBl. S. 1715), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Januar 2009 (GVBl. S. 64) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
(4)Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die die Staatsprüfung unter der Anwendung der Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie vom 29. April 2020 (GVBl. S. 298) abgelegt und nicht bestanden haben, sind die §§ 3 bis 8 und 10 der genannten Verordnung für die Wiederholungsprüfung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter die Durchführung der Wiederholungsprüfung nach der geltenden VSLVO beantragt. Der Antrag ist einen Monat vor dem Prüfungstermin bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Weitere Fassungen dieser Norm § 30 VSLVO, vom 05.08.2022, gültig ab 21.08.2022 bis 05.08.2026 § 30 VSLVO, vom 29.04.2020, gültig ab 10.05.2020 bis 29.01.2021 § 30 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 09.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_30