Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 30 Sonderregelungen bei Infektionsschutzmaßnahmen Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen
nicht in ausreichendem Maß geeignete Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung oder Prüfung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zur Verfügung, bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, dass für einen festzulegenden Zeitraum die folgenden Ausnahmen gelten:
- Kann in einzelnen oder in allen Fächern oder Fachrichtungen ein Präsenzunterricht nicht stattfinden, wird in den betroffenen Fächern oder Fachrichtungen anstelle der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 22 ein Kolloquium nach Nummer 7 durchgeführt. Auf Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters kann die unterrichtspraktische Prüfung nach § 22 auch dann durch ein Kolloquium nach Nummer 7 ersetzt werden, wenn Präsenzunterricht nur eingeschränkt stattfindet. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bei der Leiterin oder dem Leiter des Schulpraktischen Seminars zu stellen. Die Regelungen des § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5, § 20 Absatz 1 und 4, § 22 Absatz 1 bis 3 sowie § 23 Absatz 1, 2 und 5 gelten auch für eine Prüfung, in der die unterrichtspraktische Prüfung in einem Fach oder in beiden Fächern durch ein Kolloquium ersetzt wird.
- Zeiten, in denen auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen ein Ausbildungsunterricht nicht stattfinden konnte, können auf Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters als Abwesenheitszeiten im Sinne des § 6 Absatz 8 Satz 1 gewertet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Schulpraktischen Seminars. Der Antrag ist frühestens sechs und spätestens vier Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vorbereitungsdienstes gemäß § 6 Absatz 2 bei der Leiterin oder dem Leiter des Schulpraktischen Seminars zu stellen. In dem Antrag ist der konkrete Zeitraum anzugeben, in dem der Ausbildungsunterricht entfallen ist.
- Die nach § 14 Absatz 2 erforderliche Mindestanzahl der Unterrichtsbesuche, die die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter durchführen, und der Unterrichtsstunden, die diese selbst im Rahmen der Veranstaltungen des Fachseminars geben sollen, kann durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung verringert werden. An die Stelle von entfallenen Unterrichtsbesuchen oder entfallenen Unterrichtsstunden tritt ein Reflexions- und Beratungsgespräch zu einem schriftlichen Unterrichtsentwurf der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters oder der Fachseminarleiterin oder des Fachseminarleiters.
- Aufgaben bei Modulprüfungen nach § 16 werden so gestellt, dass sie auch ohne unterrichtspraktische Erprobung gelöst werden können, wenn eine Unterrichtserprobung der Aufgabenstellung auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht möglich ist. Modulprüfungen, die nach § 16 Absatz 9 Satz 1 mit einer Note schlechter als 4,00 abgeschlossen werden, werden bis spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Teils der unterrichtspraktischen Prüfung oder des an deren Stelle tretenden Kolloquiums nach Nummer 7 einmal erneut durchgeführt.
- Die Zulassung zu einer Prüfung nach § 19 Absatz 1, die aus zwei unterrichtspraktischen Prüfungen, zwei Kolloquien oder einer unterrichtspraktischen Prüfung und einem Kolloquium besteht, erfolgt spätestens zehn Tage vor Durchführung des ersten der beiden Prüfungsteile. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter werden spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungsteil über den vorgesehenen Termin informiert. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter reicht spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten der beiden Prüfungsteile für die Zulassung zur Prüfung die in § 19 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ein. Ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist dann nicht erforderlich, wenn durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung festgestellt wurde, dass solche Kurse über einen Zeitraum von mehreren Wochen vor dem Termin zur Einreichung der Unterlagen nicht oder nur eingeschränkt stattgefunden haben. An die Stelle der Benennung gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5, in welchen Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsstunden gezeigt werden, tritt bei Durchführung eines Kolloquiums oder zweier Kolloquien die Benennung, auf welche Klassen oder Lerngruppen sich das jeweilige Kolloquium bezieht.
- Weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sein, die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bestimmt.
- Soweit eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 durch ein Kolloquium ersetzt wird, gelten die in § 22 Absatz 1 und 2 für Unterrichtsstunden getroffenen Regelungen für Kolloquien entsprechend. Das Kolloquium wird als Einzelprüfung in Form eines Prüfungsgespräches zu jeder Unterrichtsstunde durchgeführt. Es dauert 30 Minuten. Die Grundlage für das jeweilige Prüfungsgespräch ist ein Unterrichtsentwurf. In dem Prüfungsgespräch haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die Möglichkeit, einzelne Aspekte der Unterrichtsstunde zu hinterfragen. Nach einem Kolloquium bildet sich der Prüfungsausschuss auf Grund der Planung und des mündlichen Prüfungsgespräches ein Urteil über die Prüfungsleistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note mündet. Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen, den beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und dem einen Kolloquium benannten Unterrichtsreihen (Nummer 5 Satz 5 und § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter der oder dem Prüfungsvorsitzenden mindestens 72 Stunden vor Beginn der jeweiligen unterrichtspraktischen Prüfung oder des jeweiligen Kolloquiums zu übermitteln. Die zusätzliche Ausfertigung nach § 22 Absatz 4 Satz 2 ist am Tag der jeweiligen Prüfung unterschrieben vorzulegen. § 22 Absatz 5 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsprüfung nur dann als nicht bestanden gilt, wenn der jeweilige Unterrichtsentwurf nicht mindestens 30 Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung oder des Kolloquiums vorgelegt wird.
- Eine mündliche oder multimediale Modulprüfung nach § 16 Absatz 3 oder 4 sowie ein Kolloquium nach Nummer 1 und 7 können in begründeten Einzelfällen und bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) abgelegt werden. Hierbei ist die Einwilligung aller an der Prüfung beteiligten Personen erforderlich. Lehnt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Videotelefonie ab, dürfen ihr oder ihm dadurch keine Nachteile entstehen. Eine Aufzeichnung oder Speicherung des Inhalts der Videotelefonie erfolgt nicht. Sofern die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter den Prüferinnen und Prüfern nicht persönlich bekannt ist, ist die Identität vor Prüfungsbeginn in geeigneter Weise, beispielsweise durch Zeigen oder elektronische Übermittlung eines amtlichen Lichtbildausweises der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, festzustellen.
- Die über die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsverlauf aufzunehmende Niederschrift nach § 24 Absatz 2 beinhaltet bei der Durchführung von Kolloquien zusätzlich die Inhalte des Prüfungsgespräches.
- Die in § 28 Nummer 5 erster Halbsatz für Unterrichtsstunden getroffenen Regelungen gelten für Kolloquien entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 30 VSLVO, vom 22.01.2021, gültig ab 30.01.2021 bis 20.08.2022 § 30 VSLVO, vom 29.04.2020, gültig ab 10.05.2020 bis 29.01.2021 § 30 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 09.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_30