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VSLVO Landesnorm Berlin Anlage 1 - Zuordnung von Fächern zu Unterrichtsfächern Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrä

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 Anlage 1 (zu § 5) Zuordnung von Fächern zu Unterrichtsfächern I. Lehramt an Grundschulen Im Vorber

eitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen entsprechen folgenden Fächern die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer der Grundschule: Fach Unterrichtsfach Deutsch Deutsch Englisch Englisch Französisch Französisch Kunst Kunst Mathematik Mathematik Musik Musik Sachunterricht in Verbindung mit Naturwissenschaften Sachunterricht, Naturwissenschaften Sachunterricht in Verbindung mit Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politik) Sachunterricht, Gesellschaftswissenschaften Sport Sport II. Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien entsprechen folgenden Fächern die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer der Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien: Fach Unterrichtsfach

  1. Altgriechisch Griechisch
  2. Biologie Biologie
  3. Chemie Chemie
  4. Chinesisch Chinesisch
  5. Darstellendes Spiel Darstellendes Spiel
  6. Deutsch Deutsch
  7. Englisch Englisch
  8. Ethik/Philosophie Ethik, Philosophie
  9. Französisch Französisch
  10. Geografie Geografie
  11. Geschichte Geschichte, Sozialkunde, Politikwissenschaft
  12. Informatik Informatik
  13. Italienisch Italienisch
  14. Kunst Bildende Kunst, Kunst
  15. Latein Latein
  16. Mathematik Mathematik
  17. Musik Musik
  18. Physik Physik
  19. Politik Geschichte, Sozialkunde, Politikwissenschaft
  20. Polnisch Polnisch
  21. Psychologie Psychologie
  22. Recht Recht
  23. Russisch Russisch
  24. Sozialwissenschaften Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft
  25. Spanisch Spanisch
  26. Sport Sport
  27. Türkisch Türkisch
  28. Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT) Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT)
  29. Wirtschaftswissenschaften Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft III. Lehramt an beruflichen Schulen Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen entsprechen folgenden Fächern/Fachrichtungen die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbereiche und Aufgabengebiete: Fach/Fachrichtung Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbereiche und Aufgabengebiete
  30. Agrarwirtschaft Agrarwirtschaft
  31. Bautechnik Bautechnik und Holztechnik
  32. Elektrotechnik Elektrotechnik
  33. Ernährung und Hauswirtschaft Ernährung und Hauswirtschaft
  34. Fahrzeugtechnik Fahrzeugtechnik und Metalltechnik
  35. Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik Farbtechnik und Raumgestaltung
  36. Gesundheit und Körperpflege Gesundheit und Körperpflege
  37. Holztechnik Bautechnik und Holztechnik
  38. Informationstechnik Technische Informatik, Informatik und Informationsverarbeitung
  39. Labortechnik/Prozesstechnik Chemie, Physik, Biologie, Chemietechnik, Biologietechnik und Physiktechnik
  40. Medientechnik Drucktechnik und Medientechnik
  41. Metalltechnik Metalltechnik und Fahrzeugtechnik
  42. Pflege Pflege
  43. Sozialpädagogik Sozialpädagogik
  44. Textiltechnik und -gestaltung Textiltechnik und -gestaltung
  45. Wirtschaft und Verwaltung Wirtschaft und Verwaltung Allgemeinbildende Fächer:
  46. Biologie Biologie
  47. Chemie Chemie
  48. Deutsch Deutsch
  49. Englisch Englisch
  50. Französisch Französisch
  51. Informatik Informatik
  52. Mathematik Mathematik
  53. Physik Physik
  54. Politik Sozialkunde, Politikwissenschaft, Wirtschafts- und Sozialkunde, Politikwissenschaft und Geschichte, Soziologie
  55. Psychologie Psychologie, Sozialpädagogik und Pflege
  56. Recht Recht und Rechtskunde
  57. Spanisch Spanisch
  58. Sport Sport
  59. Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftswissenschaften IV. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden Für den Ausbildungsunterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt gilt: Die Fächer entsprechen den Unterrichtsfächern in derjenigen Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, die einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters entspricht. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen, die an allgemeinen Schulen ausgebildet werden, findet der auf ihre sonderpädagogischen Fachrichtungen bezogene Ausbildungsunterricht in Klassen oder Lerngruppen statt, in denen sich Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 VSLVO, vom 16.10.2025, gültig ab 30.10.2025 bis 05.08.2026 Anlage 1 VSLVO, vom 22.01.2021, gültig ab 30.01.2021 bis 29.10.2025 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000073

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