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VSLVO Landesnorm Berlin Anlage 1 - Zuordnung von Fächern zu Unterrichtsfächern Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrä

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 Anlage 1 (zu § 5) Zuordnung von Fächern zu Unterrichtsfächern I. Lehramt an Grundschulen Im Vorber

eitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen entsprechen folgenden Fächern die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer der Grundschule: Fach Unterrichtsfach Deutsch Deutsch Englisch Englisch Französisch Französisch Kunst Kunst Mathematik Mathematik Musik Musik Sachunterricht in Verbindung mit Naturwissenschaften (Biologie Chemie, Physik) Sachunterricht, Naturwissenschaften Sachunterricht in Verbindung mit Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politik) Sachunterricht, Gesellschaftswissenschaften Sport Sport II. Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien entsprechen folgenden Fächern die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer der Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien: Fach Unterrichtsfach

  1. Alt-Griechisch Alt-Griechisch
  2. Biologie Biologie, Lernbereich Naturwissenschaften
  3. Chemie Chemie, Lernbereich Naturwissenschaften
  4. Chinesisch Chinesisch
  5. Darstellendes Spiel Darstellendes Spiel
  6. Deutsch Deutsch
  7. Englisch Englisch
  8. Ethik Ethik, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
  9. Französisch Französisch
  10. Geografie Geographie, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
  11. Geschichte Geschichte, politische Bildung, Politikwissenschaft, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
  12. Informatik Informatik
  13. Italienisch Italienisch
  14. Kunst Bildende Kunst, Kunst
  15. Latein Latein
  16. Mathematik Mathematik
  17. Musik Musik
  18. Philosophie Philosophie, Ethik, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
  19. Physik Physik, Lernbereich Naturwissenschaften
  20. Politik Geschichte, politische Bildung, Politikwissenschaft, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
  21. Polnisch Polnisch
  22. Psychologie Psychologie
  23. Recht Recht
  24. Russisch Russisch
  25. Sozialwissenschaften Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Politikwissenschaft
  26. Spanisch Spanisch
  27. Sport Sport
  28. Türkisch Türkisch
  29. Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT) Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT)
  30. Wirtschaftswissenschaft Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft III. Lehramt an beruflichen Schulen Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen entsprechen folgenden Fächern/Fachrichtungen die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbereiche und Aufgabengebiete: Fach/Fachrichtung Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbereiche und Aufgabengebiete
  31. Agrarwirtschaft Agrarwirtschaft
  32. Bautechnik Bautechnik und Holztechnik
  33. Elektrotechnik Elektrotechnik
  34. Ernährung und Hauswirtschaft Ernährung und Hauswirtschaft
  35. Fahrzeugtechnik Fahrzeugtechnik und Metalltechnik
  36. Farbtechnik und Raumgestaltung Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik
  37. Gesundheit Gesundheit
  38. Holztechnik Bautechnik und Holztechnik
  39. Informationstechnik Technische Informatik, Informatik und Informationsverarbeitung
  40. Körperpflege Körperpflege
  41. Labortechnik/Prozesstechnik Chemie, Physik, Biologie, Chemietechnik, Biologietechnik und Physiktechnik
  42. Druck- und Medientechnik Drucktechnik und Medientechnik
  43. Metalltechnik Metalltechnik, Fahrzeugtechnik und Versorgungstechnik
  44. Pflege Pflege
  45. Sozialpädagogik Sozialpädagogik
  46. Textiltechnik und -gestaltung Textiltechnik und -gestaltung
  47. Wirtschaft und Verwaltung Wirtschaft und Verwaltung Allgemeinbildende Fächer:
  48. Politik Geschichte, Politikwissenschaft, Wirtschafts- und Sozialkunde
  49. Recht Recht und Rechtskunde
  50. Sozialwissenschaften Sozialwissenschaften, Soziologie Für die weiteren allgemeinbildenden Fächer entsprechen die Zuordnungen den Angaben unter II. IV. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden Für den Ausbildungsunterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt gilt: Die Fächer entsprechen den Unterrichtsfächern in derjenigen Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, die einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters entspricht. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen, die an allgemeinen Schulen ausgebildet werden, findet der auf ihre sonderpädagogischen Fachrichtungen bezogene Ausbildungsunterricht in Klassen oder Lerngruppen statt, in denen sich Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 VSLVO, vom 16.10.2025, gültig ab 30.10.2025 bis 05.08.2026 Anlage 1 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 29.01.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000074

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