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VSLVO Landesnorm Berlin Anlage 1 - Zuordnung von Fächern zu Unterrichtsfächern Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrä

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 Anlage 1 (zu § 5) Zuordnung von Fächern zu Unterrichtsfächern I. Lehramt an Grundschulen Im Vorber

eitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen entsprechen folgenden Fächern die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer der Grundschule: Fach Unterrichtsfach Deutsch Deutsch Englisch Englisch Französisch Französisch Kunst Kunst Mathematik Mathematik Musik Musik Sachunterricht in Verbindung mit Naturwissenschaften (Biologie Chemie, Physik) Sachunterricht, Naturwissenschaften Sachunterricht in Verbindung mit Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politik) Sachunterricht, Gesellschaftswissenschaften Sport Sport II. Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien entsprechen folgenden Fächern die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer der Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien: Fach Unterrichtsfach

  1. Altgriechisch Altgriechisch
  2. Biologie Biologie, Lernbereich Naturwissenschaften
  3. Chemie Chemie, Lernbereich Naturwissenschaften
  4. Chinesisch Chinesisch
  5. Darstellendes Spiel Darstellendes Spiel
  6. Deutsch Deutsch
  7. Englisch Englisch
  8. Ethik/Philosophie Ethik, Philosophie, Lernbereich Gesellschaftswissen
  9. Französisch Französisch
  10. Geografie Geographie, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
  11. Geschichte Geschichte, politische Bildung, Politikwissenschaft, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
  12. Informatik Informatik
  13. Italienisch Italienisch
  14. Kunst Bildende Kunst, Kunst
  15. Latein Latein
  16. Mathematik Mathematik
  17. Musik Musik
  18. Physik Physik, Lernbereich Naturwissenschaften
  19. Politik Geschichte, politische Bildung, Politikwissenschaft, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
  20. Polnisch Polnisch
  21. Psychologie Psychologie
  22. Recht Recht
  23. Russisch Russisch
  24. Sozialwissenschaften Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Politikwissenschaft
  25. Spanisch Spanisch
  26. Sport Sport
  27. Türkisch Türkisch
  28. Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT) Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT)
  29. Wirtschaftswissenschaft Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft III. Lehramt an beruflichen Schulen Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen entsprechen folgenden Fächern/Fachrichtungen die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbereiche und Aufgabengebiete: Fach/Fachrichtung Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbereiche und Aufgabengebiete
  30. Agrarwirtschaft Agrarwirtschaft
  31. Bautechnik Bautechnik und Holztechnik
  32. Elektrotechnik Elektrotechnik
  33. Ernährung und Hauswirtschaft Ernährung und Hauswirtschaft
  34. Fahrzeugtechnik Fahrzeugtechnik und Metalltechnik
  35. Farbtechnik und Raumgestaltung Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik
  36. Gesundheit Gesundheit
  37. Holztechnik Bautechnik und Holztechnik
  38. Informationstechnik Technische Informatik, Informatik und Informationsverarbeitung
  39. Körperpflege Körperpflege
  40. Labortechnik/Prozesstechnik und Verfahrenstechnik Chemie, Physik, Biologie, Chemietechnik, Physiktechnik, Biologietechnik und Verfahrenstechnik
  41. Druck- und Medientechnik Drucktechnik und Medientechnik
  42. Metalltechnik Metalltechnik, Fahrzeugtechnik und Versorgungstechnik
  43. Pflege Pflege
  44. Sozialpädagogik Sozialpädagogik
  45. Soziologie Soziologie
  46. Textiltechnik und -gestaltung Textiltechnik und -gestaltung
  47. Wirtschaft und Verwaltung Wirtschaft und Verwaltung Allgemein bildende Fächer:
  48. Politik Geschichte, Politikwissenschaft, Wirtschafts- und Sozialkunde
  49. Recht Recht und Rechtskunde
  50. Sozialwissenschaften Sozialwissenschaften
  51. Wirtschafts- und Sozialkunde Wirtschafts- und Sozialkunde Für die weiteren allgemein bildenden Fächer entsprechen die Zuordnungen den Angaben unter II. IV. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden Für den Ausbildungsunterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt gilt: Die Fächer entsprechen den Unterrichtsfächern in derjenigen Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, die einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters entspricht. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen, die an allgemeinen Schulen ausgebildet werden, findet der auf ihre sonderpädagogischen Fachrichtungen bezogene Ausbildungsunterricht in Klassen oder Lerngruppen statt, in denen sich Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 VSLVO, vom 22.01.2021, gültig ab 30.01.2021 bis 29.10.2025 Anlage 1 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 29.01.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000075

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