Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 Anlage 1 (zu § 5) Zuordnung von Fächern zu Unterrichtsfächern I. Lehramt an Grundschulen Im Vorber
eitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen entsprechen folgenden Fächern die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer der Grundschule: Fach Unterrichtsfach Deutsch Deutsch Englisch Englisch Französisch Französisch Kunst Kunst Mathematik Mathematik Musik Musik Sachunterricht in Verbindung mit Naturwissenschaften (Biologie Chemie, Physik) Sachunterricht, Naturwissenschaften Sachunterricht in Verbindung mit Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politik) Sachunterricht, Gesellschaftswissenschaften Sport Sport II. Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien entsprechen folgenden Fächern die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer der Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien: Fach Unterrichtsfach
- Altgriechisch Altgriechisch
- Biologie Biologie, Lernbereich Naturwissenschaften
- Chemie Chemie, Lernbereich Naturwissenschaften
- Chinesisch Chinesisch
- Darstellendes Spiel Darstellendes Spiel
- Deutsch Deutsch
- Englisch Englisch
- Ethik/Philosophie Ethik, Philosophie, Lernbereich Gesellschaftswissen
- Französisch Französisch
- Geografie Geographie, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
- Geschichte Geschichte, politische Bildung, Politikwissenschaft, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
- Informatik Informatik
- Italienisch Italienisch
- Kunst Bildende Kunst, Kunst
- Latein Latein
- Mathematik Mathematik
- Musik Musik
- Physik Physik, Lernbereich Naturwissenschaften
- Politik Geschichte, politische Bildung, Politikwissenschaft, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
- Polnisch Polnisch
- Psychologie Psychologie
- Recht Recht
- Russisch Russisch
- Sozialwissenschaften Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Politikwissenschaft
- Spanisch Spanisch
- Sport Sport
- Türkisch Türkisch
- Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT) Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT)
- Wirtschaftswissenschaft Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft III. Lehramt an beruflichen Schulen Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen entsprechen folgenden Fächern/Fachrichtungen die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbereiche und Aufgabengebiete: Fach/Fachrichtung Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbereiche und Aufgabengebiete
- Agrarwirtschaft Agrarwirtschaft
- Bautechnik Bautechnik und Holztechnik
- Elektrotechnik Elektrotechnik
- Ernährung und Hauswirtschaft Ernährung und Hauswirtschaft
- Fahrzeugtechnik Fahrzeugtechnik und Metalltechnik
- Farbtechnik und Raumgestaltung Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik
- Gesundheit Gesundheit
- Holztechnik Bautechnik und Holztechnik
- Informationstechnik Technische Informatik, Informatik und Informationsverarbeitung
- Körperpflege Körperpflege
- Labortechnik/Prozesstechnik und Verfahrenstechnik Chemie, Physik, Biologie, Chemietechnik, Physiktechnik, Biologietechnik und Verfahrenstechnik
- Druck- und Medientechnik Drucktechnik und Medientechnik
- Metalltechnik Metalltechnik, Fahrzeugtechnik und Versorgungstechnik
- Pflege Pflege
- Sozialpädagogik Sozialpädagogik
- Soziologie Soziologie
- Textiltechnik und -gestaltung Textiltechnik und -gestaltung
- Wirtschaft und Verwaltung Wirtschaft und Verwaltung Allgemein bildende Fächer:
- Politik Geschichte, Politikwissenschaft, Wirtschafts- und Sozialkunde
- Recht Recht und Rechtskunde
- Sozialwissenschaften Sozialwissenschaften
- Wirtschafts- und Sozialkunde Wirtschafts- und Sozialkunde Für die weiteren allgemein bildenden Fächer entsprechen die Zuordnungen den Angaben unter II. IV. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden Für den Ausbildungsunterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt gilt: Die Fächer entsprechen den Unterrichtsfächern in derjenigen Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, die einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters entspricht. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen, die an allgemeinen Schulen ausgebildet werden, findet der auf ihre sonderpädagogischen Fachrichtungen bezogene Ausbildungsunterricht in Klassen oder Lerngruppen statt, in denen sich Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 VSLVO, vom 22.01.2021, gültig ab 30.01.2021 bis 29.10.2025 Anlage 1 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 29.01.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000075