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§ 1 StrReinVerzV BE Landesnorm Berlin - Straßenreinigungsverzeichnisse Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinig

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in der Fassung vom 18. Juli 1985 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in der Fassung vom

  1. Juli 1985 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in der Fassung vom
  2. Juli 1985 01.01.1985 Eingangsformel 01.01.1985 § 1 - Straßenreinigungsverzeichnisse 01.01.1985 § 2 - Einteilung in Reinigungsklassen 01.01.2014 § 3 - Reinigungsturnus 01.01.2014 § 4 - Straßeneingruppierungskommission 01.07.2026 § 5 - Inkrafttreten 01.07.2026 Anlage 01.07.2026 Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Straßenreinigungsgesetzes vom
  3. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), geändert durch Gesetz vom
  4. November 1982 (GVBl. S.2022), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Straßenreinigungsverzeichnisse Die Zugehörigkeit der Straßen

  1. zu den Straßenreinigungsverzeichnissen A, B und C und
  2. innerhalb des Straßenreinigungsverzeichnisses A zu den Reinigungsklassen 1 bis 4 ist aus den als Anlage beigefügten Straßenreinigungsverzeichnissen ersichtlich.

§ 1

§ 2 Einteilung in Reinigungsklassen Die Einteilung der im Straßenreinigungsverzeichnis A aufzuführenden Straßen in die Reinigungsklassen wird wie folgt vorgenommen:

  1. Reinigungsklasse 1: Reinigungsklasse 1a: Straßen mit besonders starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit touristischen Zielen, Geschäftsstraßen mit besonders hohem Anteil an Einkaufsmöglichkeiten und gastronomischen Einrichtungen sowie mit besonders starkem Fußgängeraufkommen. Reinigungsklasse 1b: Straßen mit starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Geschäftsstraßen mit starker Geschäfts- und Gastronomiedichte, Straßen im Bereich von Einkaufszentren und Straßen mit starkem Verkehr.
  2. Reinigungsklasse 2: Reinigungsklasse 2a: Straßen mit überdurchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit überdurchschnittlicher Geschäfts- und Gastronomiedichte. Reinigungsklasse 2b: Straßen mit durchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit Innenstadtcharakter, Straßen mit großer Wohndichte und Straßen mit durchschnittlichem Verkehr.
  3. Reinigungsklasse 3: Straßen mit mäßigem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit mäßiger Wohndichte und Straßen mit mäßigem Verkehr.
  4. Reinigungsklasse 4: Straßen mit geringem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen, die überwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sind, Straßen mit geringem Verkehr und Straßen mit Kleingartenanlagen, die keinen starken oder keinen durchschnittlichen Verkehr aufweisen.

§ 2§ 3 Reinigungsturnus

(1)Die im Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführten Straßen werden in der Regel wie folgt gereinigt: Straßen der Reinigungsklasse 1a: zehnmal wöchentlich, gegebenenfalls bis 22 Uhr, Straßen der Reinigungsklasse 1b: siebenmal wöchentlich, Straßen der Reinigungsklasse 2a: sechsmal wöchentlich, Straßen der Reinigungsklasse 2b: fünfmal wöchentlich, Straßen der Reinigungsklasse 3: dreimal wöchentlich, Straßen der Reinigungsklasse 4: einmal wöchentlich.
(2)Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen B und C aufgeführten Straßen sowie die Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs werden in der Regel einmal wöchentlich gereinigt.

§ 3§ 4 Straßeneingruppierungskommission

(1)Die Zuordnung der Straßen zu den Straßenreinigungsverzeichnissen A, B und C sowie innerhalb der Straßenreinigungsverzeichnisse A und B zu den jeweiligen Reinigungsklassen erfolgt auf Empfehlung der Straßeneingruppierungskommission (StEK).
(2)Die StEK besteht aus jeweils mindestens einer Vertretung der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung, der für die ordnungsmäßige Straßenreinigung zuständigen Behörde und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) als ständige Mitglieder. Der jeweils betroffene Bezirk kann mindestens eine Vertretung seines Straßen- und Grünflächenamts oder seines Ordnungsamts als nichtständiges Mitglied entsenden. Die Federführung in der StEK obliegt der für die ordnungsmäßige Straßenreinigung zuständigen Behörde.
(3)Die StEK erarbeitet und beschließt Empfehlungen für Straßeneingruppierungen und Neubewertungen und führt hierfür erforderlichenfalls Straßenbesichtigungen durch. In eilbedürftigen Fällen kann eine Empfehlung von nur zwei nach Absatz 2 beteiligten Stellen erarbeitet und beschlossen werden, sofern diese ständige Mitglieder sind. Über die Empfehlungen entscheidet jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jede beteiligte Stelle eine Stimme hat. Wird keine Mehrheit erzielt, ist eine geteilte Empfehlung auszusprechen.
(4)Über die Straßenbesichtigungen und die Empfehlungen wird Protokoll geführt. Die Protokollführung obliegt der federführenden Stelle, die diese im Einzelfall einem anderen Mitglied mit dessen Zustimmung übertragen kann; im Fall des Absatzes 3 Satz 2 führt eine der empfehlenden Stellen das Protokoll.

§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 27. Juli 1978 (GVBl. S. 1853) außer Kraft.

§ 5Anlage zu § 1 I.

Allgemeines Änderungen bei den Straßenreinigungsverzeichnissen und den Reinigungsklassen gegenüber der bisher geltenden Fassung sind mit folgenden Ziffern vor den Straßennamen gekennzeichnet: 1 = Neuaufnahme: Erstmalige Aufnahme einer Straße in ein Straßenreinigungsverzeichnis 2 = Umgruppierung: Eingruppierung einer Straße (auch teilweise) in eine niedrigere Reinigungsklasse innerhalb des Straßenreinigungsverzeichnisses A oder in ein anderes Straßenreinigungsverzeichnis 3 = Umgruppierung Eingruppierung einer Straße (auch teilweise) in eine höhere Reinigungsklasse innerhalb des Straßenreinigungsverzeichnisses A oder in ein anderes Straßenreinigungsverzeichnis 4 = Umbenennung: Änderung des Straßennamens Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/b957bb1e-fba7-467f-b1c6-a01e919399e4-BE2132-3-1+2026+254+Anlage.pdf

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.