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§ 1 BesVersAnpG BE 2026/2027 Landesnorm Berlin - Geltungsbereich Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2026 und 2027 gültig

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2026 und 2027 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2026 und 2027 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2026 und 2027 17.06.2026 § 1 - Geltungsbereich 17.06.2026 § 2 - Anpassung der Besoldungsbezüge für die Jahre 2026 und 2027 17.06.2026 § 3 - Sonstige Regelungen 17.06.2026 § 4 - Bekanntmachung der Beträge 17.06.2026 § 5 - Anpassung der Versorgungsbezüge 17.06.2026 § 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für
  1. beamtete Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter des Landes Berlin,
  2. beamtete Dienstkräfte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  3. versorgungsberechtigte Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und
  2. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 1§ 2 Anpassung der Besoldungsbezüge für die Jahre 2026 und 2027

(1)Ab
  1. April 2026 werden um 3,8 Prozent erhöht
  2. die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Anlage 31 Nummer 1 bis 4 der auf Grundlage des Artikels 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 202620.12.2024 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) vom
  3. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) erfolgten Bekanntmachung vom
  4. Januar 2025 (GVBl. S. 56) sowie der Korrektur vom
  5. März 2025 (GVBl. S. 192) ergebenden Beträgen,
  6. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von den sich aus den Anlagen 34 und 35 der Bekanntmachung vom
  7. Januar 2025 (GVBl. S. 56) und aus Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
  8. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) ergebenden Beträgen und
  9. der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind, ausgehend von den sich aus Anlage 32 der Bekanntmachung vom
  10. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen.
(2)Ab
  1. März 2027 werden um 2,0 Prozent erhöht
  2. die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Beträgen,
  3. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 2 ergebenden Beträgen und
  4. der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 3 ergebenden Beträgen.
(3)Die Anwärtergrundbeträge werden ab
  1. April 2026 um 90 Euro, ausgehend von den sich aus Anlage 33 der Bekanntmachung vom
  2. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen, und ab
  3. März 2027 um weitere 60 Euro erhöht.
(4)Um 3,04 Prozent werden ab
  1. April 2026 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag, ausgehend von den sich aus den Anlagen 36 bis 44 der Bekanntmachung vom
  2. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen, erhöht. Um 1,6 Prozent werden ab
  3. März 2027 die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge erhöht.

§ 2

§ 3 Sonstige Regelungen Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für:

  1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
  5. Februar 2002 geltenden Fassung,
  6. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen auf Grund landesrechtlicher Regelungen festgelegt wurde,
  7. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge, die nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom
  8. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom
  9. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, fortgelten und
  10. die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze.

§ 3

§ 4 Bekanntmachung der Beträge Die für Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beträge der nach § 2 erhöhten und neu festgelegten Bezüge sowie die sich nach § 11 Absatz 1 des Senatorengesetzes vom

  1. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2024 (GVBl. S. 643, 645) geändert worden ist, richtenden Amtsbezüge der Mitglieder des Senats im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

§ 4§ 5 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1)Bei Personen, die bereits am
  1. August 2011 versorgungsberechtigt waren, gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 3 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom
  2. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), für die in Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils am
  3. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.
(2)Bei Personen, die nach dem 1. August 2011 versorgungsberechtigt geworden sind, gelten die Erhöhungen der in § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 3 genannten Bezügebestandteile entsprechend, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(3)Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
  1. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem
  2. Juli 1997 eingetreten ist,
  3. ab
  4. April 2026 um 3,7 Prozent,
  5. ab
  6. März 2027 um 1,9 Prozent, ausgehend von den sich aus Nummer 1 ergebenden Beträgen erhöht. Dies gilt entsprechend für
  7. Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von vor dem
  8. Juli 1997 vorhandenen versorgungsberechtigten Personen,
  9. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und
  10. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
  11. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(4)Bei versorgungsberechtigten Personen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A5 bis A8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab
  1. April 2026 um 75,24 Euro und
  2. März 2027 um 76,74 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum
  3. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Beginn des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.