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§ 6 MietenWoG Bln Landesnorm Berlin - Mietentabelle Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020 gültig

Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) Vom 11. Februar 2020 * ** § 6 Mietentabelle (1) Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete ergeben sich in Abhängi

gkeit von der Wohnfläche einer Wohnung nach Maßgabe der folgenden Tabelle: Nummer Erstmalige Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung Mietpreis pro Quadratmeter

  1. bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad 6,45 Euro
  2. bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,00 Euro
  3. bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 Euro
  4. 1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad 6,27 Euro
  5. 1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,22 Euro
  6. 1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad 4,59 Euro
  7. 1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad 6,08 Euro
  8. 1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,62 Euro
  9. 1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad 5,95 Euro
  10. 1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad 6,04 Euro
  11. 1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad 8,13 Euro
  12. 2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad 9,80 Euro

(2)Liegt der Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erhöht sich die Mietobergrenze nach Absatz 1 um 10 Prozent.
(3)Für Wohnraum mit moderner Ausstattung erhöht sich die Mietobergrenze nach Absatz 1 um 1 Euro. Eine moderne Ausstattung liegt vor, wenn der Wohnraum wenigstens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist:
  1. schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug,
  2. Einbauküche,
  3. hochwertige Sanitärausstattung,
  4. hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,
  5. Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m 2 a).
(4)Vermieterinnen und Vermieter haben den Mieterinnen und Mietern unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die gleiche Pflicht trifft die Vermieterinnen und Vermieter neuen Mieterinnen und Mietern gegenüber vor Vertragsabschluss. Der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung gegenüber ist auf deren Verlangen in jedem Fall diese Auskunft zu erteilen.
(5)Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, die Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete in Absatz 1 nach Ablauf von jeweils zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Anpassung an die allgemeine Reallohnentwicklung im Land Berlin durch Rechtsverordnung fortzuschreiben. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom
  1. Februar 2020 (GVBl. S. 50) **) Vgl. dazu BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom
  2. März 2021 (2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20): “Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom
  3. Februar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom
  4. Februar 2020 Seite 50) ist mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.” Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 50 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047A7NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MietBegrG_BE_!_6

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