Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei (Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung - KLVO -) Vom 12. Juli 1995 * § 3 Gliederung (1) Der Kriminalpolizeidienst gliedert si
ch in die Laufbahnen
- des gehobenen Dienstes,
- des höheren Dienstes.
(2)Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt der Kriminalkommissarin, des Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9), 2. als Beförderungsämter das Amt
- a)der Kriminaloberkommissarin, des Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10),
- b)der Kriminalhauptkommissarin, des Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11),
- c)der Kriminalhauptkommissarin, des Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12),
- d)der Ersten Kriminalhauptkommissarin, des Ersten Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13). Das in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c genannte Amt darf erst nach erfolgreicher Teilnahme an einer mehrmonatigen Fortbildungsveranstaltung verliehen werden. * Art, Dauer und Abschluß der Fortbildungsveranstaltung sowie Regelungen über die Anrechnung bereits erfolgter Fortbildungsmaßnahmen werden durch Verordnung nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes geregelt. Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d genannten Ämter brauchen von denen, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden haben, beim Aufstieg nicht durchlaufen zu werden.
(3)Zum höheren Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt der Kriminalrätin, des Kriminalrates (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter das Amt
- a)der Kriminaloberrätin, des Kriminaloberrates (Besoldungsgruppe A 14),
- b)der Kriminaldirektorin, des Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 15),
- c)der Leitenden Kriminaldirektorin, des Leitenden Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 16),
- d)der Direktorin beim Polizeipräsidenten, des Direktors beim Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 2),
- e)der Ersten Direktorin beim Polizeipräsidenten, des Ersten Direktors beim Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 3),
- f)der Direktorin des Landeskriminalamtes, des Direktors des Landeskriminalamtes (Besoldungsgruppe B 3), Bei dem in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e genannten Amt braucht das in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d genannte Amt, bei dem in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe f genannten Amt brauchen die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e genannten Ämter nicht durchlaufen zu werden.
(4)Beamtinnen oder Beamten, die sich in dem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d genannten Amt befinden, darf ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn, es sei denn, die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde hat wegen eines unabweisbaren dienstlichen Bedürfnisses eine Ausnahme zugelassen.
(5)Eine Beförderung in ein in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d genanntes Amt darf nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn vorgenommen werden. Beförderungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die erfolgreiche sportliche Betätigung nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 27 geregelt.
(6)Dienst- und Amtsbezeichnungen werden in der geschlechtsspezifischen Form geführt.
(7)Von Absatz 2 Satz 2 und von § 34 a der Verordnung über die Fachhochschulausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) vom
- September 1995 in der Fassung vom
- August 2002 (GVBl. S. 264) kann bis zum
- Dezember 2012 abgewichen werden, wenn an die Stelle der mehrmonatigen, auf Ämter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bezogenen Fortbildungsveranstaltung eine gleichwertige, auf Führungsaufgaben bezogene Fortbildung tritt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Fortbildung bedarf der Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst und des Laufbahngesetzes vom
- Juli 1995 *) Satz 2 tritt am
- Januar 1997 in Kraft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047AANN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KrimPolLbV_BE_!_3