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§ 10 KLVO Landesnorm Berlin - Aufstieg aus der Schutzpolizei Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei (Kriminalpo

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei (Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung - KLVO -) Vom 12. Juli 1995 * § 10 Aufstieg aus der Schutzpolizei (1) Zum Aufstieg in

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./

  1. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben haben und in der Kriminalpolizei dienstlich verwendet werden, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden.

(4)Angehörige des mittleren Dienstes der Schutzpolizei können abweichend von Absatz 1 und § 10 Abs. 1 SLVO auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnbefähigung nach Abschnitt VI, Nr.

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./

  1. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben, mindestens das 26., nicht aber das
  3. Lebensjahr vollendet und sich in Aufgaben des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei bewährt haben. Zu den Aufgaben des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei nach Satz 1 gehören nicht die der Schutzpolizei zugewiesenen Bereiche der Kriminalitätsbekämpfung.

(5)Angehörige des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die in der Kriminalpolizei dienstlich verwendet werden, können abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnbefähigung nach Abschnitt VI, Nr.

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./

  1. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben haben, der mittleren Dienstlaufbahn der ehemaligen Volkspolizei, Dienstzweig Kriminalpolizei, angehörten und die Ausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern "Wilhelm Pieck" oder an der Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Kriminalistik, abgeschlossen haben. An die Stelle der regelmäßig ein Jahr dauernden Einführung ( § 11 Abs. 1 Satz 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung ) tritt eine dienstbegleitende Fortbildung von sechs Monaten. Art, Inhalt und Abschluß der Fortbildung werden durch Verwaltungsvorschrift ( § 27 ) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift kann auch Regelungen über die Anrechnung bereits wahrgenommener Fortbildungsveranstaltungen enthalten. Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst und des Laufbahngesetzes vom
  3. Juli 1995 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 453 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047AANN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KrimPolLbV_BE_!_10

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