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§ 21 KLVO Landesnorm Berlin - Bewährungsbewerberinnen und Bewährungsbewerber Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Kriminalpol

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei (Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung - KLVO -) Vom 12. Juli 1995 * § 21 Bewährungsbewerberinnen und Bewährungsbewerber (1)

§ 50Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, mindestens vier Jahre im gehobenen Dienst tätig war.

(2)Der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Prüfungsnote steht die aus der Note für die Bewährung in der Probezeit nach Abschnitt VI, Nr. 11 Buchstabe c der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272),

§ 50Abs.

1 Nr. 5 des Gesetzes vom

  1. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, und der Note des Jahreslehrgangs für ehemalige Volkspolizisten zu gleichen Teilen gebildete Gesamtnote gleich. Sind während der Probezeit Zwischenbeurteilungen erstellt oder im Jahreslehrgang Zwischennoten erteilt worden, so ist jeweils die Durchschnittsnote der Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legen. § 13 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bestehens der Prüfung für den gehobenen Dienst der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst gemäß Abschnitt VI, Nr. 11 Buchstabe a der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./
  2. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272),

§ 50Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, tritt.

(3)Abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 kann zum Aufstieg auch zugelassen werden, wer die Laufbahnbefähigung nach Abschnitt VI, Nr. 11 Buchstabe a der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272),

§ 50Abs.

1 Nr. 5 des Gesetzes vom

  1. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben, nach dem
  2. Oktober 1990 mindestens vier Jahre Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrgenommen und die Befähigung für die höhere Dienstlaufbahn der ehemaligen Volkspolizei an der Hochschule der Deutschen Volkspolizei "Karl Liebknecht" oder an der Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Kriminalistik, erworben hat. Satz 1 gilt für Diplomjuristinnen und Diplomjuristen entsprechend. Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst und des Laufbahngesetzes vom
  3. Juli 1995 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 453 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047AANN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KrimPolLbV_BE_!_21

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