Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV) Vom 16. August 2011 § 1 Begriffsbestimmungen (1) Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind 1. Hausratten
(Rattus rattus) und Wanderratten (Rattus norvegicus), 2. in Gemeinschaftseinrichtungen auftretende
- a)Schaben,
- b)Pharaoameisen und
- c)Fliegen bei Auftreten in erheblicher Zahl. Gemeinschaftseinrichtungen sind 1. Einrichtungen, in denen sich entsprechend dem Zweck der Einrichtung überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche aufhalten, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Heime, Ferienlager und sonstige Ausbildungseinrichtungen, 2. Sport- und Freizeiteinrichtungen, 3. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen, 4. Altenheime, Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.
(2)Pflichtige Personen im Sinne dieser Verordnung sind
- die Eigentümerin oder der Eigentümer von Gegenständen,
- die oder der Nutzungsberechtigte oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen und
- die oder der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichtete.
(3)Bekämpfung im Sinne dieser Verordnung ist das Ergreifen von Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen in einem begrenzten Raum oder Gebiet, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.
(4)Fachkraft im Sinne dieser Verordnung ist, wer
- die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat,
- die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom
- März 1984 (BGBl. I S. 468) im Geltungszeitraum der Verordnung abgelegt hat,
- die Prüfung gemäß der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18, Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, im Geltungszeitraum der Verordnung abgelegt hat,
- die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgelegt hat,
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat oder
- eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen oder Nachweisen nach Nummer 1 bis 5 gleichwertig anerkannt worden ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 440 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047B2NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Sch%C3%A4dlBekV_BE_!_1