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Lette-VSaV BE Landesnorm Berlin Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins vom 21. März 1966 gültig ab: 30.03.1966

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins Vom 21. März 1966 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins vom

  1. März 1966 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins vom
  2. März 1966 30.03.1966 Eingangsformel 30.03.1966 Artikel I 30.03.1966 Artikel II 30.03.1966 Anlage - Satzung des Lette-Vereins. 23.04.2015 § 1 - Sitz der Stiftung 23.04.2015 § 2 - Einrichtungen der Stiftung 09.05.2026 § 3 - Kuratorium 23.04.2015 § 4 - Aufgaben des Kuratoriums 23.04.2015 § 5 - Beschlußfassung des Kuratoriums 01.08.2019 § 6 - Rechnungsprüfung 23.04.2015 Auf Grund des § 5 des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein vom
  3. Januar 1963 (GVBl. S. 79), geändert durch Gesetz vom
  4. April 1965 (GVBl. S. 445), wird verordnet:

Eingangsformel Artikel I Für den Lette-Verein wird die anliegende Satzung erlassen.

Artikel I Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Artikel II Anlage zu Artikel I der Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins Satzung des Lette-Vereins. § 1 Sitz der Stiftung Der Lette-Verein, Stiftung des öffentlichen Rechts, hat seinen Sitz in Berlin.

§ 1§ 2 Einrichtungen der Stiftung

(1)Der Lette-Verein ist Träger
  1. einer Berufsfachschule für Design,
  2. einer Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung einschließlich einer Fachschule für Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
  3. einer Technischen Berufsfachschule,
  4. einer Schule des Gesundheitswesens für Medizinische Technologie für Laboratoriumsanalytik,
  5. einer Schule des Gesundheitswesens für Medizinische Technologie für Radiologie und
  6. einer Schule des Gesundheitswesens für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
(2)Gemäß der Tradition des Lette-Vereins ist die Ausbildung an seinen Schulen in enger Zusammenarbeit mit Vertretern von Wirtschaft, Wissenschaft und Technik der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen und weiterzuentwickeln.

§ 2§ 3 Kuratorium

(1)Dem Kuratorium gehören zwölf vom Abgeordnetenhaus gewählte Persönlichkeiten sowie das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats an; ein weiteres Mitglied des Senats kann vom Senat bestellt werden. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats führt den Vorsitz.
(2)Mit beratender Stimme nehmen neben der Direktorin oder dem Direktor der Stiftung an den Sitzungen des Kuratoriums in der Regel teil:
  1. die Leiterinnen oder Leiter der Schulen des Lette-Vereins,
  2. die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter,
  3. die oder der Vorsitzende des Personalrats.

§ 3

§ 4 Aufgaben des Kuratoriums Zu den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im Sinne von § 11 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere die Veränderung von Aufgaben der Einrichtungen der Stiftung, der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken sowie die Errichtung von Neubauten.

§ 4§ 5 Beschlußfassung des Kuratoriums

(1)Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
(2)Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder gefaßt.
(3)In dringenden Ausnahmefällen kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren abgestimmt werden, sofern nicht ein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Widersprüche, die bei der Stiftung später als zehn Tage nach Absendung der Vorlage eingehen, bleiben unberücksichtigt. Für die Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist die Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

§ 5

§ 6 Rechnungsprüfung Die Rechnung ist, beginnend mit dem Jahre 1995, von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, die im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin bestellt wird.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.