Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über öffentliche Fernsehdarbietungen der DFB-Pokalfinalspiele und Fußballspiele der Welt- und Europameisterschaften in der Außengastronomie im Land Berlin (Sportereignisse-Verordnung Berlin
Verordnung über öffentliche Fernsehdarbietungen der DFB-Pokalfinalspiele und Fußballspiele der Welt- und Europameisterschaften in der Außengastronomie im Land Berlin (Sportereignisse-Verordnung Berlin - SpV Bln) vom
- April 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über öffentliche Fernsehdarbietungen der DFB-Pokalfinalspiele und Fußballspiele der Welt- und Europameisterschaften in der Außengastronomie im Land Berlin (Sportereignisse-Verordnung Berlin - SpV Bln) vom
- April 2026 30.04.2026 Eingangsformel 30.04.2026 § 1 - Geltungsbereich 30.04.2026 § 2 - Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit 30.04.2026 § 3 - Anforderungen an die Durchführung von Veranstaltungen 30.04.2026 § 4 - Schlussbestimmungen 30.04.2026 § 5 - Inkrafttreten 30.04.2026 Auf Grund des § 17 Satz 1 und 2 Nummer 6 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom
- Dezember 2023 (GVBl. S. 406) verordnet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für öffentliche Fernsehdarbietungen der DFB-Pokalfinalspiele sowie der Fußballspiele der Welt- und Europameisterschaften im Rahmen des Betriebs von Außengastronomie im Land Berlin, soweit diese im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrieben wird. Öffentliche Fernsehdarbietungen nach Satz 1 sind im Freien stattfindende Veranstaltungen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1§ 2 Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit
(1)Die Immissionsrichtwerte gemäß § 9 der Veranstaltungslärm-Verordnung vom
- September 2015 (GVBl. S. 371), die zuletzt durch Verordnung vom
- März 2025 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung finden im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin auf Veranstaltungen nach § 1 keine Anwendung.
(2)§ 7 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bleibt unberührt.
§ 2
§ 3 Anforderungen an die Durchführung von Veranstaltungen Für Veranstaltungen nach § 1 gelten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die folgenden Anforderungen: 1. die Fußballspiele dürfen nur direkt übertragen werden; 2. soweit die Direktübertragung kein Spiel mit deutscher Beteiligung oder das Finalspiel einer Welt- oder Europameisterschaft betrifft, ist sie unzulässig, wenn
- a)an Freitagen, Sonnabenden und Tagen vor gesetzlichen Feiertagen oder im Rahmen der Finalrunde (K.-o.-Phase) einer Welt- oder Europameisterschaft der Anpfiff des Spiels nach 21 Uhr und vor 6 Uhr der gesetzlichen Zeit gemäß § 4 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angesetzt ist oder
- b)von Sonntag bis Donnerstag im Rahmen der Vorrunde (Gruppenphase) einer Welt- oder Europameisterschaft der Anpfiff des Spiels nach 20 Uhr und vor 6 Uhr der gesetzlichen Zeit gemäß § 4 des Einheiten- und Zeitgesetzes angesetzt ist; 3. während der Direktübertragung dürfen nur solche Tonwiedergabegeräte eingesetzt werden, die der Direktübertragung unmittelbar dienen; 4. die eingesetzten Tonwiedergabegeräte sind so zu platzieren, dass die nächst gelegenen Wohnungen und ähnliche schutzbedürftige Räume nicht direkt beschallt werden; 5. die Lautstärke der Tonwiedergabegeräte ist auf das für die Direktübertragung unbedingt notwendige Maß zu reduzieren; 6. die Direktübertragung darf 15 Minuten vor Anpfiff des Spiels beginnen und bis 15 Minuten nach Spielende dauern; sofern sich an das Spiel eine Siegerehrung anschließt, darf die Direktübertragung bis 15 Minuten nach Beendigung der Siegerehrung erfolgen; 7. für die Dauer der Direktübertragung ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die im Fall von Beschwerden jederzeit erreichbar sein muss; Name, Telefonnummer und E-Mailadresse der Person sind außen am Eingangsbereich der Gastronomie gut einsehbar auszuhängen; 8. Beschwerden, die von der Polizei sowie zuständigen Ordnungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen als berechtigt anerkannt werden, ist unverzüglich abzuhelfen; 9. die Benutzung von Fanfaren, Trommeln, Trillerpfeifen und ähnlichen lärmerzeugenden Musikinstrumenten und Geräten sowie von Pyrotechnik ist zu unterbinden und 10. lärmintensive, für die Veranstaltung notwendige Auf- und Abbauarbeiten sind nur an Werktagen zwischen 8 und 20 Uhr zulässig.
§ 3§ 4 Schlussbestimmungen
(1)Die Verbote der §§ 3 und 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2)Für die Ermittlung und Beurteilung sowie die Bewertung der Zumutbarkeit der von Veranstaltungen nach § 1 verursachten Geräuschimmissionen im Einzelfall gelten die Regelungen der Veranstaltungslärm-Verordnung.
(3)Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Veranstaltungen nach § 1 ausgehen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen auf Grundlage des § 16 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie des § 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zum 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung treffen.
§ 4
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
§ 5