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Eingangsformel Oskar-Hel-HZehlWSchV BE Landesnorm Berlin Verordnung zum Schutze des Waldgeländes am Oskar-Helene-Heim im Bezirk Zehlendorf von Berlin

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 6a§ 6b§ 7

Verordnung zum Schutze des Waldgeländes am Oskar-Helene-Heim im Bezirk Zehlendorf von Berlin Vom 23. März 1960 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zum Schutze des Waldgeländes am Oskar-Helene-Heim im Bezirk Zehlendorf von Berlin vom

  1. März 1960 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutze des Waldgeländes am Oskar-Helene-Heim im Bezirk Zehlendorf von Berlin vom
  2. März 1960 14.04.1960 Eingangsformel 14.04.1960 § 1 14.04.1960 § 2 14.04.1960 § 3 14.04.1960 § 4 14.04.1960 § 5 14.04.1960 § 6 01.01.1975 § 6 a 01.01.1975 § 6 b 01.01.1975 § 7 14.04.1960 Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
  3. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom
  4. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie auf Grund des § 13 der Durchführungsverordnung vom
  5. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom
  6. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Das in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Waldgelände am Oskar-Helene-Heim im Bezirk Zehlendorf von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2)Die Landschaftsschutzkarte ist bei dem Senator für Bau- und Wohnungswesen niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei
  1. a)der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,
  2. b)dem Bezirksamt Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde.

§ 1

§ 2 Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten:

  1. a)die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
  2. b)Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,
  3. c)unbefugt Feuer anzuzünden,
  4. d)wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (zum Beispiel Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,
  5. e)freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
  6. f)Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen fortzunehmen oder zu beschädigen,
  7. g)mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, außer mit Wirtschaftsfahrzeugen des Oskar-Helene-Heimes, zu fahren,
  8. h)Kraftfahrzeuge zu parken,
  9. i)Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht pflegerischen Zwecken dienen.

§ 2

§ 3 Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für

  1. a)das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art, auch soweit es einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedarf,
  2. b)das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,
  3. c)die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
  4. d)das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen,
  5. e)die Anlage von Kies- und Sandgruben sowie das Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Schutt und Müll,
  6. f)das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder auf den Verkehr beziehen.

§ 3

§ 4 Unberührt bleiben

  1. a)die bisherige Nutzung und die Durchführung pflegerischer Maßnahmen, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
  2. b)die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,
  3. c)das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit den pflegerischen Maßnahmen.

§ 4

§ 5 Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 5§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs.

2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet

  1. a)eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,
  2. b)ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in § 3 aufgezählten Art ausführt, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6

§ 6 a Wer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6a

§ 6 b Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können

  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 6b§ 7

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf der Reichshauptstadt Berlin vom
  1. November 1941 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin S. 282), soweit sie das Waldgelände am Oskar-Helene-Heim betrifft, außer Kraft. Berlin, den
  2. März 1960 Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Schwedler

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.