← Deutschland

§ 5 GlühwgruaDenkmSchV BE Landesnorm Berlin - Verbotene Handlungen Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Glühwürmchengrund und Immenweide“ im Bezir

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Glühwürmchengrund und Immenweide“ im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Hakenfelde Vom 10. August 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamt

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Glühwürmchengrund und Immenweide“ im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Hakenfelde vom

  1. August 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Glühwürmchengrund und Immenweide“ im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Hakenfelde vom
  2. August 2004 29.08.2004 Eingangsformel 29.08.2004 § 1 - Erklärung zum Naturdenkmal 29.08.2004 § 2 - Schutzgegenstand 29.08.2004 § 3 - Schutzzweck 29.08.2004 § 4 - Pflege des Naturdenkmals 29.08.2004 § 5 - Verbotene Handlungen 29.08.2004 § 6 - Ordnungswidrigkeiten 29.08.2004 § 7 - Rechtswirksamkeit 29.08.2004 § 8 - Inkrafttreten 29.08.2004 Karte 29.08.2004 Auf Grund der §§ 18 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom
  3. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom
  4. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Erklärung zum Naturdenkmal Die in § 2 bezeichneten Flachmoore und ihre unmittelbare Umgebung werden zum Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Glühwürmchengrund und Immenweide“ erklärt und werden damit ein rechtlich gesicherter Teil des länderübergreifenden Biotopverbundes nach § 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 1§ 2 Schutzgegenstand

(1)Das Naturdenkmal besteht aus den Flachmooren „Glühwürmchengrund“ und „Immenweide“. Es liegt nördlich der Werderstraße zwischen Elkartweg und Hildesheimer- / Stargarder Weg im Ortsteil Hakenfelde und umfasst die Flurstücke 37/9, 37/10 und teilweise das Flurstück 191 der Flur 1 im Bezirk Spandau von Berlin.
(2)Das Naturdenkmal ist in einer Karte im Maßstab 1 : 2 500 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturdenkmals ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Naturdenkmalgrenze.

§ 2§ 3 Schutzzweck

(1)Die Flachmoore werden geschützt, um diese naturgeschichtlich wertvollen vermoorten Toteissenken im Einflussbereich der Havel dauerhaft zu erhalten.
(2)Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung der Flachmoore und der Verwirklichung des Schutzzwecks nach Absatz 1.

§ 3§ 4 Pflege des Naturdenkmals

(1)Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege pflegt das Naturdenkmal auf der Grundlage eines Pflegeplans. Dieser hat alle notwendigen Maßnahmen zur dauerhaften Erhaltung der Flachmoore und der Wiederherstellung der charakteristischen Moorvegetation darzustellen.
(2)Der Pflegeplan ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
(3)Die Wirksamkeit von Maßnahmen des Pflegeplans soll nach fünf Jahren von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde geprüft und der Pflegeplan an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 4§ 5 Verbotene Handlungen

(1)Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
(2)Insbesondere ist es verboten:
  1. das Naturdenkmal außerhalb besonders gekennzeichneter Wege zu betreten oder zu befahren,
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
  3. Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
  4. Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung der Moore zur Folge haben,
  5. das Naturdenkmal zu verunreinigen.
(3)Neben den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere die Verbote der §§ 26a Abs. 1, 26d Abs. 1, 29 Abs. 1 und 3 des Berliner Naturschutzgesetzes und des § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

§ 5§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs.

1 Nr. 5 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 und 2 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 6§ 7 Rechtswirksamkeit Die Verletzung der Vorschriften des § 24 Abs.

1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 7

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 10. August 2004 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ingeborg Junge-Reyer

§ 8

Karte

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.