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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Berlin über das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität

Berlin Vom 29. September 2025 Schlussprotokoll Schlussprotokoll

m Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Berlin über das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität

Berlin

Artikel 1

(1)

r Zeit des Vertragsschlusses werden die folgenden Studiengänge als

r Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts für Katholische Theologie der Humboldt-Universität

Berlin erforderlich angesehen: - Kombinationsbachelorstudiengang mit Lehramtsoption als Kern- bzw. und Zweitfach - lehramtsbezogenes Masterstudium (Master of Education) (Erst- und Zweitfach) mit Lehramtsoption - Monobachelorstudiengang „Religion und Gesellschaft“ - Lizentiat in Katholischer Theologie (Spezialisierung in Theologischer Anthropologie) - Doktorat in Katholischer Theologie (Spezialisierung in Theologischer Anthropologie)

(2)

r Zeit des Vertragsschlusses wird die Ausstattung des Instituts für Katholische Theologie der Humboldt-Universität

Berlin mit Professuren für folgende Fächer als

r Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich angesehen: - Systematische Theologie - Historische Theologie - Biblische Theologie - Praktische Theologie - Theologische Ethik Die Vertragschließenden unterstützen das Institut für Katholische Theologie bei der Einwerbung von Drittmitteln, die insbesondere der Stärkung sowie Ergänzung bereits etablierter Schwerpunkte dienen sollen.

(3)Die Einrichtung des Instituts für Katholische Theologie erfolgte in Form eines Zentralinstituts gemäß § 83 Berliner Hochschulgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Verfassung der Humboldt-Universität

Berlin vom

  1. Oktober
  2. Dieser Bestimmungen unbeschadet gelten für das Institut für Katholische Theologie die mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen insbesondere

r Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und

m Promotionsrecht.

(4)Dem Institutsrat des Instituts für Katholische Theologie gehören sieben Mitglieder an, davon vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, eine akademische Mitarbeiterin oder ein akademischer Mitarbeiter, eine Studentin oder ein Student und eine nichtwissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter. Der Institutsrat wählt aus der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrer/innen die Direktorin/ den Direktor. Der Institutsrat beschließt über die Angelegenheiten des Instituts und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 2

Für das Verhältnis des Instituts

r kirchlichen Behörde finden die einschlägigen kirchlichen Gesetze und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Es gelten insbesondere: - Apostolische Konstitution „Veritatis gaudium“ vom 8. Dezember 2017 und die ihr beigefügten „Ordinationes“ vom 27. Dezember 2017 - „Normen

r Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren“ der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom

  1. März 2010 - „Regelungen für das theologische Lizentiat“ der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom
  2. Februar 1990 - Dekrete über die Katholisch-Theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

r ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 1. Januar 1983, Nr. 234/78 und 234/78 B. Sofern und sobald

r Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“

r Ablösung der Dekrete 234/78 und 234/78 B Dekrete erlassen worden sind, treten diese an die Stelle der Dekrete 234/78 und 234/78 B. - „Kirchliche Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie“ der Deutschen Bischofskonferenz vom

  1. September 2003 - „Habilitation und Berufung von Nichtpriestern an den Katholisch-Theologischen Fakultäten und Philosophisch-Theologischen Hochschulen“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 21.-
  2. Februar
  3. - „Kirchliche Anforderungen an die Religionslehrerbildung“ der Deutschen Bischofskonferenz vom
  4. September 2010 Sollten die vorgenannten oder andere einschlägige kirchliche Regelungen durch die

ständige kirchlichen Stelle und deren alleiniger Verantwortung aufgehoben, geändert oder aus anderen Gründen nicht mehr anwendbar sein, wird das Erzbistum Berlin das Land Berlin hierüber unterrichten und die nunmehr anzuwendenden kirchlichen Vorschriften benennen.

Artikel 3

Die Zweitmitgliedschaften betreffenden Regelungen des § 29 der Verfassung der Humboldt-Universität

Berlin finden auf das Institut für Katholische Theologie entsprechende Anwendung.

Artikel 4

(1)Die Erstellung der Berufungsvorschläge erfolgt unbeschadet der kirchlichen Rechte nach dem Berliner Hochschulgesetz . Soweit möglich, sollen in Berufungskommissionen, welche die Berufungsvorschläge für das Institut für Katholische Theologie vorbereiten, mindestens die Hälfte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Katholischen Theologie angehören. Die weiteren Mitglieder dieser Gremien müssen im Fach Katholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig sein oder als Studierende eingeschrieben sein. Die Berufungskommission hat das Recht, sich vor der Aufstellung der Vorschlagsliste mit dem Erzbischof von Berlin ins Benehmen

setzen.

(2)Werden nach Artikel 4 Absatz 1 seitens des Erzbischofs von Berlin triftige Einwendungen wegen eines Verstoßes gegen die Lehre oder die Erfordernisse eines Lebenswandels nach der Ordnung der Katholischen Kirche erhoben, so sind diese bestehenden Bedenken nach pflichtgemäßem Ermessen darzulegen. Über die Bedenken ist Vertraulichkeit

wahren. Werden keine Einwendungen erhoben, so gilt dies

gleich als Erteilung der kirchlichen Lehrbefugnis.

(3)Bei Beanstandungen nach Artikel 4 Absatz 2 hat der Erzbischof von Berlin seine Bedenken ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen darzulegen. Die Beanstandung enthält

gleich den Entzug der kirchlichen Lehrbefugnis.

Artikel 5

Die Akkreditierung von Studiengängen mit Katholischer Theologie richtet sich

m Zeitpunkt des Vertragsschlusses - unbeschadet der kirchlichen Vorschriften über die jeweils

ständige Autorität - nach dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems

r Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen vom Juni 2017 (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) und der Verordnung

r Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Studienakkreditierung im Land Berlin (Studienakkreditierungsverordnung Berlin - BlnStudAkkV) vom 16. September 2019 ( §§ 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 162 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047C8NN00000000008

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