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§ 7 AsylbLGAG BE Landesnorm Berlin - Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Pauschalbeträgen Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgeset

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 10. Juni 1998 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom

  1. Juni 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
  2. Juni 1998 21.06.1998 § 1 - Förderung des E-Government 16.04.2026 § 2 - Gewährleistung des Datenschutzes 16.04.2026 § 3 - Kosten 21.06.1998 § 4 - Steuerung 01.01.2020 § 5 - Erlass von Verwaltungsvorschriften 16.04.2026 § 6 - Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe 01.01.2020 § 7 - Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Pauschalbeträgen 16.04.2026 § 1 Förderung des E-Government

(1)Zur Förderung des E-Government bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt § 5 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  3. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  4. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und die dieses Gesetz ausführenden Behörden entsprechend.
(2)§ 9 Absatz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
  1. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom
  3. Februar 2018 (BGBl. I S. 207) in der jeweils geltenden Fassung findet auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren.

§ 1§ 2 Gewährleistung des Datenschutzes

(1)Bei einem Datenabgleich und einem automatisierten Datenabruf finden die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom
  2. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2)Im Übrigen gilt zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 2

§ 3 Kosten Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Senatsverwaltung kann die auf Berlin entfallenden Kosten der bundesweiten zentralen Vermittlungsstelle der Länder unter Berücksichtigung der Anzahl der Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Bezirksämter verteilen. Als maßgebliche Empfängerzahl gilt die, die jeweils zur letzten vorliegenden Bundesstatistik vom Bezirksamt zugeliefert wurde.

§ 3

§ 4 Steuerung Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz landeseinheitlich einzusetzende IT-Verfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in diesem Gesetz genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweit relevanten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das eingesetzte IT-Verfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen.

§ 4§ 5 Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1)Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum Asylbewerberleistungsgesetz und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.
(2)Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom
  1. Dezember 2010 (GVBl. S. 557), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  2. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe anzuwenden.

§ 5

§ 6 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe Für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sinne des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, gelten § 2 Absatz 2 und § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 6

§ 7 Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Pauschalbeträgen Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Pauschalbeträge im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Asylbewerberleistungsgesetzes durch Rechtsverordnung festzusetzen.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.