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Eingangsformel BlnAlfG Landesnorm Berlin Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für den Ausgleichsfonds des Landes Berlin für die bundesrech

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für den Ausgleichsfonds des Landes Berlin für die bundesrechtlich geregelten Berufe im Bereich der Pflege (Berliner Ausgleichsfondsgesetz - BlnAlfG) Vo

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für den Ausgleichsfonds des Landes Berlin für die bundesrechtlich geregelten Berufe im Bereich der Pflege (Berliner Ausgleichsfondsgesetz - BlnAlfG) vom

  1. Dezember 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für den Ausgleichsfonds des Landes Berlin für die bundesrechtlich geregelten Berufe im Bereich der Pflege (Berliner Ausgleichsfondsgesetz - BlnAlfG) vom
  2. Dezember 2019 22.12.2019 Eingangsformel 22.12.2019 Inhaltsverzeichnis 23.07.2026 § 1 - Errichtung; Anwendung auf die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung 23.07.2026 § 2 - Zweck 28.03.2026 § 3 - Stellung im Rechtsverkehr 22.12.2019 § 4 - Zuführung der Mittel 22.12.2019 § 5 - Verwaltung und Verwaltungskosten des Sondervermögens 22.12.2019 § 6 - Haushaltsplan 22.12.2019 § 7 - Auflösung 22.12.2019 § 8 - Inkrafttreten 22.12.2019 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel Inhaltsübersicht § 1 Errichtung; Anwendung auf die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung § 2 Zweck § 3 Stellung im Rechtsverkehr § 4 Zuführung der Mittel § 5 Verwaltung und Verwaltungskosten des Sondervermögens § 6 Haushaltsplan § 7 Auflösung § 8 Inkrafttreten

Inhaltsverzeichnis § 1 Errichtung; Anwendung auf die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung Im Land Berlin wird zur Durchführung der §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes vom

  1. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
  2. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein zweckgebundenes Sondervermögen unter dem Namen „Ausgleichsfonds des Landes Berlin für die bundesrechtlich geregelten Berufe im Bereich der Pflege“ (Ausgleichsfonds) errichtet. Die Regelungen dieses Gesetzes finden nach Maßgabe der §§ 24 und 47 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes vom
  3. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung auch auf die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung Anwendung.

§ 1

§ 2 Zweck Das Sondervermögen dient als Ausgleichsfonds der Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege.

§ 2§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1)Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2)Zu Lasten des Sondervermögens dürfen keine Kredite oder Darlehen aufgenommen werden.

§ 3§ 4 Zuführung der Mittel

(1)Die in § 26 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes genannten Kostenträger führen die von ihnen gemäß § 33 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes zu zahlenden Anteile an den Gesamtkosten der Pflegeberufeausbildung einschließlich des nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes vorgesehenen Aufschlags in Höhe von 3 Prozent zur Bildung einer Liquiditätsreserve nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung dem Sondervermögen zu.
(2)Die zuständige Stelle erhebt gemäß § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,6 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes.

§ 4§ 5 Verwaltung und Verwaltungskosten des Sondervermögens

(1)Die zuständige Stelle verwaltet das Sondervermögen.
(2)Die Verwaltungskostenpauschale gemäß § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes wird für die Kosten der Verwaltung des Sondervermögens eingesetzt. Die zuständige Stelle ist berechtigt, die festgesetzte Verwaltungskostenpauschale vorrangig aus den eingehenden Einzahlungen nach § 33 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes zu entnehmen.

§ 5§ 6 Haushaltsplan Die zuständige Stelle stellt ab dem 1.

Januar 2020 für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf. Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in diesem Haushaltsplan veranschlagt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen; im Übrigen ist § 113 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.

§ 6

§ 7 Auflösung Das Sondervermögen wird nach Außerkrafttreten der §§ 26 Absatz 2 bis 36 des Pflegeberufegesetzes aufgelöst. Die im Sondervermögen verbliebenen Mittel werden im Rahmen einer Liquidation entsprechend dem Verhältnis der im letzten Finanzierungszeitraum im Sinne des Pflegeberufegesetzes geleisteten Umlagebeträge von der zuständigen Stelle an die Kostenträger ausbezahlt.

§ 7

§ 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.