Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) § 22 Besondere Vorschriften für Auskunftsersuchen nach den §§ 19 bis 21 (1) Über die Anordnung von Auskunftsersuc
§ 20Absatz 1 sind die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, zu dokumentieren.
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§ 20
Absatz 2 und § 21 Absatz 1 sind für die Prüfung, Kennzeichnung und Löschung § 4 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 20Absatz 2 sind darüber hinaus 1.
für Antrag, Anordnung und Durchführung die §§ 9, 10, 11 Absatz 1 und 2, 17 Absatz 3, 18 des Artikel 10-Gesetzes in der am
- März 2026 geltenden Fassung, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom
- Juli 2001 (GVBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- für die Mitteilung § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes in der am
- März 2026 geltenden Fassung und, soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, § 20 des Artikel 10-Gesetzes in der am
- März 2026 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes in der am
- März 2026 geltenden Fassung genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks des Auskunftsersuchens aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(5)Auf Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 sind die Vorschriften des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 3 und § 21 Absatz 1 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 29 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(6)In den Fällen der §§ 19 bis 21 sind Personen, welche an der Erteilung der Auskunft mitwirken, zum Stillschweigen verpflichtet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047DDNN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VerfSchutzG_BE_!_22