Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) § 26 Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Dienstkräfte unter einer ihne
n verliehenen und auf Dauer angelegten Legende als verdeckt eingesetzte Dienstkräfte einsetzen. Soll eine Maßnahme
- über sechs Monate andauern,
- auf eine bestimmte Person zielen,
- schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen oder
- gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten durchgeführt werden, ist dies nur zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 1 oder einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 4, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit von besonders erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 2 zulässig. Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung der §§ 15 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, 16 Absatz
- Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig.
(2)Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden.
(3)Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an einer solchen Bestrebung zulässig, wenn sie
- nicht in Individualrechte eingreift,
- von den an der Bestrebung Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
- nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verdeckt eingesetzte Dienstkraft rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden; über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.
(4)Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Vergehen, die im Einsatz begangen wurden, absehen. Die Befugnis hierzu wird durch § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bestimmt.
(5)Über die Anordnung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz in den Fällen
- des Absatzes 1 Satz 1 und
- des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn der Einsatz nicht auf die Herstellung wiederholter unmittelbarer persönlicher Zusammentreffen gerichtet ist. Bei der Anordnung sind Grund und Umfang des Einsatzes zu dokumentieren. Die Anordnung ist zu befristen; das Höchstmaß der Frist beträgt zwölf Monate. Der Anordnung darf eine Vorbereitungs- und Einführungszeit von zwölf Monaten vorausgehen. Über die Vorbereitungs- und Einführungszeit entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.
(6)Über die Anordnung entscheidet das gemäß § 30 zuständige Gericht in den Fällen
- des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn der Einsatz auf die Herstellung wiederholter unmittelbarer persönlicher Zusammentreffen gerichtet ist, und
- des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und
- Das Gericht prüft in längstens jährlichem Abstand, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist. Angaben zur Identität der eingesetzten Dienstkräfte sind geheim zu halten und dürfen dem für die Anordnung zuständigen Gericht nur offengelegt werden, soweit das Gericht dies verlangt, weil die Angaben für die richterliche Entscheidung unerlässlich sind.
(7)Eine Maßnahme gemäß Absatz 6 ist der betroffenen Person nach § 61 mitzuteilen.
(8)Für Dienstkräfte, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten die Abätze 2, 3 und 4 sowie § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047DDNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VerfSchutzG_BE_!_26