Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) § 47 Übermittlung an die Verfassungsschutzbehörde (1) Die Behörden des Landes Berlin und die sonstigen der Aufsic
ht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, über
- Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden und
- Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer
- Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Informationen über Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.
(2)Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes in der am
- März 2026 geltenden Fassung genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Informationen findet § 4 Absatz 6 des Artikel 10-Gesetzes in der am
- März 2026 geltenden Fassung, auf die dazugehörenden Unterlagen § 4 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes in der am
- März 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(3)Vorschriften zur Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(4)Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall ist die Verarbeitung solcher Informationen eingeschränkt und entsprechend zu kennzeichnen.
(5)Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht besondere Regelungen über die Dokumentation treffen, haben die Verfassungsschutzbehörde und die übermittelnde öffentliche Stelle die Informationsübermittlung zu dokumentieren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047DDNN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VerfSchutzG_BE_!_47