Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) § 49 Wohnraumüberwachung (1) Das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln a
usschließlich zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 und 5 mitgehört oder aufgezeichnet werden.
(2)Die Wohnraumüberwachung ist über Absatz 1 hinaus nur zulässig, wenn
- tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass den im Schutzbereich von Artikel 13 des Grundgesetzes geführten Gesprächen der betroffenen Person mit Personen ihres besonderen persönlichen Vertrauens der höchstvertrauliche Charakter fehlen wird oder die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 richten, zum Gegenstand haben werden und
- die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte besonders bedeutende Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
(3)Die Wohnraumüberwachung ist zu befristen; das Höchstmaß der Frist beträgt drei Monate. Die Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 und 2 fortbestehen.
(4)Die Wohnraumüberwachung darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme über Satz 1 hinaus nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Zielperson dort zur Zeit der Maßnahme aufhält, sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und der Zweck der Maßnahme nicht allein unter Beschränkung auf die Wohnung der Zielperson zu erreichen ist.
(5)Ergeben sich während der laufenden Wohnraumüberwachung tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit, ist sie unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Personen möglich ist. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Maßnahme, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Wird die Maßnahme wegen einer Gefährdung nach Satz 1 trotz tatsächlicher Anhaltpunkte für deren Unzulässigkeit nicht unverzüglich unterbrochen, sind die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren.
(6)Die erhobenen Daten sind dem Gericht unverzüglich vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Bei Gefahr im Verzug können die Erkenntnisse, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, unter Aufsicht einer Dienstkraft mit Befähigung zum Richteramt gesichtet werden. Die Dienstkraft entscheidet im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten der Abteilung für Verfassungsschutz über eine vorläufige Verwertung der Erkenntnisse. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 2 ist unverzüglich nachzuholen.
(7)Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in Wohnungen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047DDNN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VerfSchutzG_BE_!_49