Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) § 52 Mitteilungen, Übermittlungen und Löschfristen (1) Die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung u
nterrichtet die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unverzüglich über den Einsatz technischer Mittel im Rahmen der Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung nach den §§ 49 und 50 . Die weiteren Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.
(2)Eine Maßnahme nach den §§ 49 und 50 ist der betroffenen Person gemäß § 61 mitzuteilen.
(3)Die durch eine Maßnahme nach § 49 oder § 50 erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 49 Absatz 1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden. Daten, die durch Herstellung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen in Wohnungen nach § 49 Absatz 7 erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken übermittelt werden.
(4)Die Verfassungsschutzbehörde prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten zu dem Zweck, zu welchem sie erhoben wurden oder ihre Weiterverarbeitung zulässig ist, erforderlich sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie unverzüglich unter Aufsicht und Protokollierung einer Dienstkraft mit Befähigung zum Richteramt zu löschen. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind sechs Monate nach der Mitteilung oder nach der Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung zu löschen. Die Löschung der personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit sie für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können. In diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten ausschließlich zu diesen Zwecken verwendet werden. Die verbleibenden personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden, und das für die Anordnung zuständige Gericht zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch die empfangende Stelle unverzüglich nachzuholen; die Verfassungsschutzbehörde hat sie hiervon zu unterrichten. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die empfangende Stelle aufrechtzuerhalten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047DDNN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VerfSchutzG_BE_!_52