Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) § 53 Auskunftsanspruch (1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt einer natürlichen Person auf Antrag Auskunft über
die zu ihr gespeicherten Informationen, soweit sie hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegt. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, sowie auf die Herkunft der Informationen und die Stellen, welche Übermittlungen empfangen haben.
(2)Die Verfassungsschutzbehörde hat sich zu vergewissern, dass der Antrag von der antragstellenden Person selbst oder einer zur Wahrnehmung ihrer Rechte berechtigten Person gestellt wurde. Die Verfassungsschutzbehörde darf hierzu die Vorlage geeigneter Mittel der Glaubhaftmachung verlangen. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die antragstellende oder die berechtigte Person an der Überprüfung innerhalb angemessener Frist nicht mitwirken.
(3)Die Erteilung der Auskunft erfolgt unentgeltlich. Die wiederholte Beantragung ist zulässig, sofern seit der letzten Auskunft mindestens ein Jahr vergangen ist.
(4)Die Verfassungsschutzbehörde darf den Antrag ablehnen, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung ihrer Tätigkeit oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung überwiegt. In einem solchen Fall hat die Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt insbesondere vor, wenn
- eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
- durch die Auskunftserteilung nachrichtendienstliche Zugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweisen der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Informationen oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen. Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz oder eine hierzu von ihr besonders beauftragte Dienstkraft. Die tragenden Gründe sind zu dokumentieren.
(5)Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung; jedoch sind die hierfür tragenden Gründe zu dokumentieren. Die antragstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, soweit sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047DDNN00000000067 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VerfSchutzG_BE_!_53