Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) § 55 Unabhängige Datenschutzkontrolle (1) Jede Person kann sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Bea
uftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2)Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die Kommission ersucht die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Die Befugnis zur Kontrolle erstreckt sich nur auf Vorgänge und Inhalte, die der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen.
(3)Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
- Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen und
- jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einzelfall feststellt, dass durch die Auskunft oder Einsicht das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Abschnitt 2 dieses Gesetzes. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde dient. § 13 Absatz 1 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes vom
- Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Juli 2025 (GVBl. S. 270, 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet in diesen Fällen keine Anwendung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047DDNN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VerfSchutzG_BE_!_55