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§ 3 ESGV Landesnorm Berlin - Schulgeld an Ersatzschulen Verordnung über die Genehmigung von Ersatzschulen und die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen

Verordnung über die Genehmigung von Ersatzschulen und die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen und Freien Einrichtungen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGV) Vom 9. März 2026 * § 3 Schulgeld an E

rsatzschulen

(1)Die in der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) vorgesehenen einkommensabhängigen Höchstbeträge beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr. Im Hinblick auf das Verbot der Förderung der Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern ist das Einkommen maßgeblich, das in dem letzten zu Beginn des betreffenden Schuljahres abgeschlossenen Kalenderjahr erzielt wurde. Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
  2. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Leistungen nach § 32b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, die von der Schülerin oder dem Schüler und den unterhaltspflichtigen Eltern erzielt oder empfangen werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus verschiedenen Einkunftsarten und mit Verlusten des anderen Elternteils oder der Schülerin oder des Schülers ist nicht zulässig. Ausländische Einkünfte, die den Einkünften im Sinne des Satzes 1 entsprechen und der deutschen Einkommensbesteuerung nicht unterliegen, sind als Einkommen einzubeziehen. Ist die Erbringung eines Nachweises über die Einkommenshöhe noch nicht möglich, ist die zulässige Höhe des Schulgeldes vorläufig auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens zu berechnen. Wenn der die Schülerin oder den Schüler betreuende Elternteil unter der Erbringung von Nachweisen glaubhaft macht, dass der andere unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt und sich auch sonst an der Erziehung der Schülerin oder des Schülers nicht beteiligt, wird allein auf das Einkommen des betreuenden Elternteils und der Schülerin oder des Schülers abgestellt.
(2)Als Schulgeld gelten alle von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Eltern zu leistenden Entgelte, die verpflichtend Voraussetzung für den Schulbesuch sind. Zum Schulgeld zählen auch diejenigen Beträge, bei deren Zahlung eine von den Eltern zu erbringende Arbeitsleistung als erbracht gilt. Über die Höchstbeträge der jeweiligen Einkommenskategorie hinaus dürfen verpflichtende Entgelte für Leistungen und Angebote nur in dem Maße erhoben werden, in dem diese auch an öffentlichen Schulen verpflichtend und entgeltlich sind. Spenden und sonstige freiwillige Leistungen zählen nicht zum Schulgeld, wenn sie unabhängig von einem Aufnahmeverfahren erbracht, erbeten oder angekündigt werden. Freiwillig ist eine Leistung, wenn sie in der Regelmäßigkeit und Höhe nicht vom Schulträger festgelegt ist, sondern uneingeschränkt im freien Ermessen der Leistenden steht. Aus der Nichterbringung freiwilliger Leistungen dürfen keine Nachteile entstehen.
(3)Sind Eltern für mehrere Kinder, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen (Geschwisterkinder), unterhaltspflichtig, ermäßigt sich das nach der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) einkommensabhängige höchstens zulässige monatliche Schulgeld für jedes Kind nach Maßgabe des Satzes 2 (Geschwisterkindermäßigung). Bei zwei Kindern beträgt die Ermäßigung 20 Prozent, bei drei Kindern 40 Prozent und bei vier oder mehr Kindern 50 Prozent. Bei einem jährlichen Einkommen oberhalb des in der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) geregelten Bereichs gewährt der Ersatzschulträger auf Antrag eine Geschwisterkindermäßigung, wenn und soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder und ihrer Eltern es erfordern.
(4)In Ausnahmefällen und zur Vermeidung besonderer Härten prüft der Schulträger auf Antrag über die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vorgaben hinaus eine individuelle Herabsetzung des Schulgeldes.
(5)Den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern steht es frei, freiwillig auf die Anwendung der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) zu verzichten. Die Erklärung eines Verzichts nach Satz 1 ist erst nach Abschluss eines Vertrags über die Beschulung zulässig. Ein Widerruf des Verzichts nach Satz 1 ist mit Wirkung für die Zukunft zulässig.
(6)Auch bei einem jährlichen Einkommen oberhalb der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) hat der Schulträger bei der Festlegung des zu entrichtenden Schulgeldes zu beachten, dass eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
(7)Wird das zu entrichtende Schulgeld von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Schülerin oder des Schülers, der Bundesagentur für Arbeit oder vergleichbaren Dritten übernommen, findet die Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) keine Anwendung. Der Schulträger hat das Vorliegen einer Drittfinanzierung auf Verlangen gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen.
(8)Der Schulträger ist verpflichtet, die Eltern in einem Informations- und Beratungsgespräch auf alle angebotenen Möglichkeiten zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung hinzuweisen und die wesentlichen Inhalte dieses Gesprächs schriftlich zu dokumentieren und von den Eltern bestätigen zu lassen.
(9)Die Anpassung der höchstens zulässigen monatlichen Schulgelder in Abhängigkeit vom jährlichen Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und der Schülerin oder des Schülers gemäß § 98 Absatz 7 Nummer 1 des Schulgesetzes in Verbindung mit der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) erfolgt alle drei Schuljahre durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Grenzen des jährlichen Einkommens werden entsprechend der Entwicklung des Nominallohnindex für Berlin des Statistischen Landesamts Berlin-Brandenburg (abrufbar unter: www.statistik-berlin-brandenburg.de ), die in den 36 Monaten bis März vor Beginn des jeweiligen Schuljahres eingetreten ist, angepasst. Die Höhe des höchstens zulässigen monatlichen Schulgeldes wird entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Berlin des Statistischen Landesamts Berlin-Brandenburg (abrufbar unter: www.statistik-berlin-brandenburg.de ), die in den 36 Monaten bis März vor Beginn des jeweiligen Schuljahres eingetreten ist, angepasst. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 werden auf volle Euro gerundet. Fußnoten ) *) Verkündet als Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen vom 9. März 2026 (GVBl. 2026, 119). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 119, 124 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047E0NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=ESchulV_BE_!_3

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