Verordnung über die Genehmigung von Ersatzschulen und die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen und Freien Einrichtungen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGV) Vom 9. März 2026 * § 4 Mitteilungs-,
Vorlage- und Prüfpflichten von Ersatzschulen
(1)Die Ersatzschulen haben ihre geltende Schulgeldregelung einschließlich der geltenden Schulgeldermäßigungen und sonstige im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehende Kosten und Arbeitsleistungen sowie jede Änderung dieser Regelungen der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2)Die Ersatzschulen sind verpflichtet, ihre geltende Schulgeldregelung, die Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) in der jeweils geltenden Fassung, einen Hinweis auf die Geschwisterkindermäßigung und weitere von der Schule angebotene Möglichkeiten zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen oder, wenn eine solche nicht betrieben wird, anderweitig zugänglich zu machen.
(3)Der Ersatzschulträger fordert die zur Einhaltung der Vorgaben des § 3 erforderlichen Unterlagen bei den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern an. Geben die Schülerin oder der Schüler und deren oder dessen Eltern keine Erklärung nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 ab, legen sie geeignete Nachweise über ihr Einkommen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und zu der Anzahl der nach § 3 Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Geschwisterkinder vor. Der Ersatzschulträger überprüft die Angaben anhand der Unterlagen. Er ist verpflichtet, die zum Zweck der Einhaltung der Vorgaben des § 3 eingeholten Unterlagen fünf Jahre in Kopie aufzubewahren.
(4)Im Falle eines Verzichts auf die Anwendung der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) nach § 3 Absatz 5 Satz 1 ist eine Vorlage von Einkommensunterlagen nicht erforderlich. Stattdessen ist eine schriftliche Erklärung der Eltern und gegebenenfalls der Schülerin oder des Schülers erforderlich, dass sie über die betragsmäßigen Vorgaben der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) und sämtliche weiteren Ermäßigungstatbestände informiert wurden und dennoch freiwillig ein von der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) unabhängiges Schulgeld entrichten wollen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5)Die Schulaufsichtsbehörde kann bei einer Ersatzschule und ihrem Träger prüfen, ob eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Eine Überprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgt anhand einzelner oder sämtlicher Unterlagen. Dies gilt auch für die sich bei der Schule oder ihrem Träger befindlichen Einkommensnachweise und die Erklärungen gemäß Absatz 4 Satz
- Fußnoten ) *) Verkündet als Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen vom
- März 2026 (GVBl. 2026, 119). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 119, 124 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047E0NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=ESchulV_BE_!_4