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§ 6 ESGV Landesnorm Berlin - Persönliche Eignung der an einer Ersatzschule tätigen Personen und des Schulträgers Verordnung über die Genehmigung von E

Verordnung über die Genehmigung von Ersatzschulen und die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen und Freien Einrichtungen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGV) Vom 9. März 2026 * § 6 Persönliche Ei

gnung der an einer Ersatzschule tätigen Personen und des Schulträgers

(1)An einer Ersatzschule Beschäftigte und andere an der Schule regelmäßig tätige Personen müssen für den Umgang mit Schülerinnen und Schülern persönlich geeignet und zuverlässig sein. Daran fehlt es insbesondere, wenn
  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die Verwirklichung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags schwerwiegend gefährdet, oder
  2. die Person rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist; dabei sind nach § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  6. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch bekannte frühere Straftaten zu berücksichtigen, die im Bundeszentralregister bereits getilgt sind oder zu tilgen wären.
(2)Der Schulträger hat das Fehlen eines Ausschlussgrunds nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vor Tätigkeitsantritt einer Lehrkraft durch ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes im Original gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. In Abständen von fünf Jahren ist die erneute Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes erforderlich.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Schulleiterin oder den Schulleiter einer Ersatzschule und für den Schulträger der Ersatzschule oder, falls dieser keine natürliche Person ist, dessen Vertreterin oder Vertreter. Darüber hinaus ist zur Beurteilung der persönlichen Eignung ein Lebenslauf der in Satz 1 benannten Personen bei der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.
(4)Für den Nachweis der persönlichen Eignung anderer als der in den Absätzen 2 und 3 benannten an der Schule regelmäßig tätigen Personen gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vorlage des Führungszeugnisses beim Schulträger erfolgt.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen, bei denen nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Schülerinnen und Schülern eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Fußnoten ) *) Verkündet als Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen vom 9. März 2026 (GVBl. 2026, 119). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 119, 124 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047E0NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=ESchulV_BE_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.