← Deutschland

§ 4 eAktFinV Landesnorm Berlin - Führung und Struktur elektronischer Akten Verordnung zur elektronischen Aktenführung in Verfahren der Berliner Finanz

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zur elektronischen Aktenführung in Verfahren der Berliner Finanzverwaltung wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (eAkten-Verordnung Finanzverwaltung - eAktFinV) Vom 19. Januar 2026 Zum

Verordnung zur elektronischen Aktenführung in Verfahren der Berliner Finanzverwaltung wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (eAkten-Verordnung Finanzverwaltung - eAktFinV) vom

  1. Januar 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur elektronischen Aktenführung in Verfahren der Berliner Finanzverwaltung wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (eAkten-Verordnung Finanzverwaltung - eAktFinV) vom
  2. Januar 2026 01.01.2026 Eingangsformel 01.01.2026 § 1 - Anordnung der elektronischen Aktenführung 01.01.2026 § 2 - Bildung elektronischer Akten 01.01.2026 § 3 - Übertragung von Papierdokumenten 01.01.2026 § 4 - Führung und Struktur elektronischer Akten 01.01.2026 § 5 - Ersatzmaßnahmen 01.01.2026 § 6 - Inkrafttreten 01.01.2026 Auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der IT-Subdelegationsverordnung Finanzverwaltung vom
  5. November 2025 (GVBl. S. 659), des § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der IT-Subdelegationsverordnung Finanzverwaltung, und des § 110a Absatz 1a Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der IT-Subdelegationsverordnung Finanzverwaltung verordnet die Senatsverwaltung für Finanzen:

Eingangsformel § 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung In Verfahren der Berliner Finanzverwaltung wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden Akten ab dem

  1. Januar 2026 abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung und § 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bis einschließlich
  2. Dezember 2026 in Papierform angelegt. Von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten werden bis einschließlich
  3. Dezember 2026 in Papierform geführt oder weitergeführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, werden in Papierform weitergeführt.

§ 1

§ 2 Bildung elektronischer Akten Elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien, sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind unter einem Aktenzeichen zu führen.

§ 2§ 3 Übertragung von Papierdokumenten

(1)Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen und zur Akte zu nehmen. Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Behörden, Beiakten sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die als Beweismittel eingereicht werden oder deren Übertragung wegen ihres Umfangs oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre. Dokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die elektronische Form übertragen werden.
(2)Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

§ 3§ 4 Führung und Struktur elektronischer Akten

(1)Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die Bearbeitung durch die zuständigen Dienststellen und den Aktenaustausch unterstützen.
(2)Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind. In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse und elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(3)Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, muss beim Zugriff auf einen der Teile auf den jeweils anderen Teil hingewiesen werden.
(4)Zur elektronischen Aktenführung wird gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des KONSENS-Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) ein IT-Verfahren oder eine Software in Betrieb genommen. Das IT-Verfahren oder die Software sollen so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.

§ 4§ 5 Ersatzmaßnahmen

(1)Im Falle technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Amtsleitung des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Berlin oder die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
(2)Bei technischen Störungen im Sinne des Absatzes 1 ist der zuständige Fachbereich der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung umgehend zu unterrichten.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2026 in Kraft.

§ 6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.