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KgFSG Landesnorm Berlin Gesetz zum Erhalt von Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen in Berlin (Kleingartenflächensicherungsgesetz - KgFSG) vom

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz zum Erhalt von Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen in Berlin (Kleingartenflächensicherungsgesetz - KgFSG) Vom 9. März 2026 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgab

Gesetz zum Erhalt von Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen in Berlin (Kleingartenflächensicherungsgesetz - KgFSG) vom

  1. März 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Erhalt von Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen in Berlin (Kleingartenflächensicherungsgesetz - KgFSG) vom
  2. März 2026 21.03.2026 Eingangsformel 21.03.2026 § 1 - Ziel des Gesetzes 21.03.2026 § 2 - Geltungsbereich 21.03.2026 § 3 - Erhaltung und Schutz 21.03.2026 § 4 - Öffentliche Zugänglichkeit 21.03.2026 § 5 - Inkrafttreten 21.03.2026 Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Ziel des Gesetzes Ziel dieses Gesetzes ist es, Kleingartenanlagen nach § 2 dauerhaft zu erhalten.

§ 1

§ 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Kleingartenanlagen, die sich auf Flächen, die am

  1. März 2026 im Eigentum des Landes Berlin stehen, befinden und
  2. in dem auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt veröffentlichten Kleingartenentwicklungsplan Berlin 2030 vom
  3. August 2020 verzeichnet sind oder
  4. nicht im Kleingartenentwicklungsplan nach Nummer 1 verzeichnet sind, aber den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes vom
  5. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
  6. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, unterliegen.

§ 2§ 3 Erhaltung und Schutz

(1)Das Land Berlin hat die Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen gemäß den nachfolgenden Vorschriften zu erhalten und zu schützen und wirkt dazu insbesondere auf die für den Erhalt der Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz erforderliche kleingärtnerische Nutzung hin.
(2)Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen dürfen nur aufgegeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe Ersatzflächen in der gleichen Größe zur Verfügung stehen und soweit
  1. das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung der Fläche überwiegt oder
  2. dies zur Erweiterung einer bestehenden Nutzung benachbarter Flächen erforderlich ist und die aufzugebende Gesamtfläche in der betroffenen Kleingartenanlage einmalig 0,5 Hektar nicht übersteigt oder
  3. die Kleingartenanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Verfahrensstand nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches erreicht hat oder von einer Vorkaufsrechtsverordnung auf Grund von § 25 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches betroffen ist. Als öffentliches Interesse an anderen Nutzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gilt die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum und sozialer Infrastruktur. Hierzu zählt auch an diesen Flächen gelegene Infrastruktur, die den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft dient.
(3)Die Aufgabe nach Absatz 2 bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Dies gilt im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn die aufzugebende Gesamtfläche in der betroffenen Kleingartenanlage einmalig 0,5 Hektar nicht übersteigt.
(4)Die Ersatzflächen nach Absatz 2 sollen im Einzugsbereich der aufzugebenden Kleingartenanlage liegen.
(5)Bei einer Änderung der Zweckbestimmung von Kleingartenflächen gemäß Absatz 2 sind die Kleingartenorganisationen inklusive des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. durch Anhörung von der zuständigen Behörde zu beteiligen.
(6)Das Land Berlin verzichtet darauf, Flächen, auf denen sich Kleingartenanlagen befinden, zu veräußern.
(7)Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist die für das Kleingartenwesen zuständige Senatsverwaltung. Sofern die Aufgabe nach Absatz 2 der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, ist die Senatsverwaltung zuständig, zu deren Aufgabenbereich das jeweilige Wohn- oder Infrastrukturvorhaben zählt.

§ 3

§ 4 Öffentliche Zugänglichkeit Das Land Berlin wirkt daraufhin, dass Wege in Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen für die Öffentlichkeit ganzjährig zugänglich sind.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.