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§ 3 ESZV Landesnorm Berlin - Vergleichbare Personalkosten Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) vom 29. N

Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) Vom 29. November 2004 § 3 Vergleichbare Personalkosten (1) Der Zuschuss nach Maßgabe der Personalkosten entsprechende

r öffentlicher Schulen wird auf der Grundlage der nach den Absätzen 2 bis 5 und §§ 4 und 5 ermittelten vergleichbaren Personalkosten berechnet. Vergleichbare Personalkosten sind die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen, soweit diese nicht für über das Regelangebot hinausgehende kostenpflichtige Angebote entstehen.

(2)Als entsprechende öffentliche Schulen im Sinne des Absatzes 1 kommen diejenigen Schularten mit den Bildungsgängen in Betracht, die nach dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Betreibt der Schulträger eine Ersatzschule, die im Land Berlin als öffentliche Schule grundsätzlich zwar vorgesehen, jedoch nicht vorhanden ist, wird die Ersatzschule für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten in der Regel derjenigen öffentlichen Schule zugeordnet, der sie, bezogen auf die Schulart und Schulstufe, bei Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt bezogen auf den Förderschwerpunkt und bei beruflichen Schulen bezogen auf die Schulart und den Bildungsgang, das Berufsfeld oder die Fachrichtung, die Organisationsform und die Dauer, am ehesten entspricht.
(3)Für die Berechnung der Zuschüsse der Ersatzschulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, werden für die Jahrgangsstufen eins bis sechs die vergleichbaren Personalkosten der Grundschule, für die Jahrgangsstufen sieben bis zwölf die der Sekundarstufe I an der Gesamtschule und für die Jahrgangsstufe 13 die der gymnasialen Oberstufe an der Gesamtschule zugrunde gelegt.
(4)Die Schulaufsichtsbehörde berechnet die vergleichbaren Personalkosten nach den folgenden Maßgaben:
  1. Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegt der Lehrkräftebedarf entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde; der Lehrkräftebedarf wird auf der Grundlage der Relationen Schülerinnen und Schüler je Lehrkraft an entsprechenden öffentlichen Schulen (Schüler-Lehrer-Relation) nach Maßgabe des § 4 ermittelt. Zugrunde zu legen ist die Schüler-Lehrer-Relation, die für das zu Beginn des jeweiligen Bewilligungsjahres bereits laufende Schuljahr ermittelt wird. In Ausnahmefällen wird der Lehrkräftebedarf teilweise oder vollständig abweichend von Satz 1 unmittelbar durch Bedarfsfeststellung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule ermittelt (Einzelabrechnung). Für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs im Rahmen der Einzelabrechnung gilt Nummer 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.
  2. Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegt der Bedarf an sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde; als sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die selbständig im Unterricht tätigen Pädagogischen Unterrichtshilfen. Den Bedarf ermittelt die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen einer Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere den für die Personalausstattung geltenden Richtlinien und den Arbeitszeitbestimmungen. Maßgeblich sind die Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben, die für die Personalausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres gelten. Sofern Ausstattungsvorgaben nicht festgelegt sind, ist die durchschnittliche Personalausstattung an entsprechenden öffentlichen Schulen zugrunde zu legen. Veränderungen der Arbeitszeit oder der Zahl der Pflichtstunden im Bewilligungsjahr, die zum
  3. November des Vorjahres feststehen, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Liegen der Bedarfsermittlung Ausstattungsvorgaben zugrunde, die die Personalausstattung je Klasse unter Berücksichtigung festgelegter Klassenfrequenzen vorsehen, und wird in einer Ersatzschulklasse die vorgesehene Frequenz um mehr als 10 Prozent (aufgerundet auf die nächste volle Schülerzahl) unterschritten, ist der Bedarf nur in anteiliger Höhe anzuerkennen; bei Überschreitung der Frequenz um mehr als 10 Prozent (aufgerundet auf die nächste volle Schülerzahl) wird anteilig ein Mehrbedarf anerkannt.
  4. Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegen die Durchschnittssätze für Vergütungen und Löhne der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals, die das Land Berlin für angestellte Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen nebst Zulagen, Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu zahlen hat (Personalkostendurchschnittssätze), zugrunde. Die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze erfolgt gemäß § 5.
(5)Über die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs durch Einzelabrechnung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Ein Ausnahmefall gemäß Absatz 4 Nr. 1 Satz 3 liegt insbesondere vor, wenn
  1. an Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ausschließlich Schülerinnen und Schüler beschult werden, die nach Art oder Schwere der Behinderung einer Untergruppe innerhalb des Förderschwerpunktes zuzurechnen sind, für die besondere Ausstattungsvorgaben gelten,
  2. für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten vollständig oder teilweise Ausstattungsvorgaben zugrunde zu legen sind, die für die Personalausstattung von Schulen besonderer pädagogischer Prägung gemäß § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes gelten. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ESZV, vom 16.12.2010, gültig ab 31.12.2010 bis 31.12.2025 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 235 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047E6NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=ErsSchulZuschV_BE_!_3

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