Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) Vom 29. November 2004 § 10 Übergangsregelungen (1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellten Anträge auf Zus
chüsse für das Haushaltsjahr 2005 gelten als Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten Bedarfsübersichten für das Haushaltsjahr 2005 gelten als Bedarfsübersichten im Sinne von § 1 Abs. 2.
(2)Soweit die Zuschüsse für einen Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2005 bewilligt wurden, finden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(3)Soweit der Lehrkräftebedarf für die Zuschussberechnung einer Ersatzschule vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch das Verfahren der Einzelabrechnung festgestellt wurde, gilt für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 § 3 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 entsprechend; für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4.
(4)Für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 findet § 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vorklassenleiterinnen und Vorklassenleiter zusätzlich zu den in Nummer 3 genannten Beschäftigtengruppen als Beschäftigtengruppe gelten.
(5)Für das Bewilligungsjahr 2005 wird für die Durchführung eines offenen Ganztagsbetriebs in Trägerschaft der Schule für die Monate Januar bis Juli des Bewilligungsjahres 2005 ein Zuschuss in Höhe von 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten für entsprechende Angebote an öffentlichen Grundschulen gewährt. Für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten bleiben die Schülerinnen und Schüler außer Betracht, für die ein Bedarf gemäß § 1 Abs. 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 292), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 578, 604), in der jeweils geltenden Fassung nicht nachgewiesen ist. Bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten ist die durchschnittliche Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für entsprechende Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe in Abzug zu bringen.
(6)Soweit im Bewilligungsjahr 2004 für die Durchführung genehmigter bilingualer Züge an einer Ersatzschule Lehrerstunden entsprechend den Ausstattungsvorgaben für den Schulversuch "Staatliche Europaschule Berlin" zugemessen wurden, gilt für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 dieses Verfahren für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs abweichend von § 3 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend weiter. Maßgeblich sind die in Nummer 2 der "Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der öffentlichen Berliner Schulen" vom 13. Juli 2004 festgesetzten Ausstattungsvorgaben unter Berücksichtigung der für die Einrichtung dieser Klassen vorausgesetzten Durchschnittsfrequenzen. Für Überschreitungen und Unterschreitungen der Klassenfrequenzen an der Ersatzschule gilt § 3 Abs. 4 Nr. 2 Satz 6 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 ESZV, vom 16.12.2010, gültig ab 31.12.2010 bis 31.12.2025 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 235 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047E6NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=ErsSchulZuschV_BE_!_10