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Artikel 2 ZABB Landesnorm Berlin Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) vom 18. August/16. September 2025 gültig ab

Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) Vom 18. August/16. September 2025 Artikel 2

(1)Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg erfüllt die Aufgaben, die einer zentralen Adoptionsstelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, insbesondere durch das Haager Übereinkommen vom
  1. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034), das Europäische Übereinkommen vom
  2. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 2), das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, das Adoptionsvermittlungsgesetz, das Adoptionswirkungsgesetz vom
  5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  6. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg ist für die vertragschließenden Länder diejenige Behörde, der die Ersuchen nach Artikel 15 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) übermittelt werden.
(3)Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg arbeitet mit den obersten Landesjugendbehörden der vertragschließenden Länder und der anderen Länder, mit den zentralen Adoptionsstellen der anderen Länder, mit den Adoptionsvermittlungsstellen in kommunaler und freier Trägerschaft, mit den Auslandsvermittlungsstellen und mit der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammen.
(4)Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg führt zudem Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstellen und kooperierenden Dienste und Institutionen der vertragschließenden Länder durch. Mit dem Sozialpädagogischen Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB) setzt sie sich zu den jeweiligen Planungen der Seminarangebote ins Benehmen.
(5)Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg hat darüber hinaus in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder Arbeitshilfen für die Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen der vertragschließenden Länder im Rahmen der Adoptionsvermittlungsgesetzgebung zu erarbeiten. Deren Erlass bleibt den zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder vorbehalten.
(6)Weitere in diesem Staatsvertrag nicht genannte Aufgaben können die vertragschließenden Länder der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg einvernehmlich übertragen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026, 69, 70 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047F5NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AdZtrBEStVtr_BE_Artikel_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.