Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz - LMÜTranspG) Vom 14. September 2021 § 8 Veröffentlichung d
es Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers
(1)Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich nach Erhalt für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich zu machen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollergebnisse, unter Nennung der Betriebsstätte, über das Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht der Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sowie die Veröffentlichung durch die zuständigen Behörden sind auf zwölf Monate begrenzt. Nach zwölf Monaten erfolgt eine Löschung der Behördenveröffentlichung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers sowie der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde angelegten Daten durch die zuständige Behörde.
(2)Bei Betrieben, die unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, hat die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für die Verbraucherinnen und Verbraucher unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle anzubringen. Das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer ist vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Ist das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer verändert, beschädigt, unleserlich oder entfernt worden, hat die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers zu beantragen.
(3)Für Betriebsstätten, in denen Lebensmittel nicht oder nicht überwiegend an Endverbraucher abgegeben werden, hat die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherinnen und Verbraucher leicht auffindbar auf ihrer oder seiner Onlinepräsenz für zwölf Monate zu veröffentlichen.
(4)Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer darf die Abbildung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers nur vollständig zu anderen Zwecken nutzen. Abweichungen in der Größe der Abbildung sind zulässig.
(5)Ein Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer verliert seine Gültigkeit, sobald die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer von der zuständigen Behörde ein neues Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer erhalten hat sowie bei einem Wechsel der verantwortlichen Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsstätte, die die Unternehmerin oder der Unternehmer der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom
- April 2004, S. 1, L 226 vom
- Juni 2004, S. 3, L 46 vom
- Februar 2008, S. 51, L 58 vom
- März 2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
- März 2009, S. 109) geändert worden ist, mitzuteilen hat. Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, ein ungültiges Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer unverzüglich aus der Betriebsstätte und aus ihrer oder seiner Onlinepräsenz zu entfernen sowie die Nutzung zu anderen Zwecken nach Absatz 4 zu beenden. Die Behördenveröffentlichung des ungültigen Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers, sowie der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde angelegten Daten, werden durch die zuständige Behörde gelöscht.
(6)Es ist der Lebensmittelunternehmerin oder dem Lebensmittelunternehmer freigestellt, den vollständigen amtlichen Kontrollbericht den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich zu machen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1033 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047F9NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LM%C3%9CTranspG_BE_!_8