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MaaßenErhV BE Landesnorm Berlin Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Bereich östlich Maaßenstraße im Be

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Bereich östlich Maaßenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg von Berlin Vom 5. Oktober 2010 Zum

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Bereich östlich Maaßenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg von Berlin vom

  1. Oktober 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Bereich östlich Maaßenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg von Berlin vom
  2. Oktober 2010 07.11.2010 Eingangsformel 07.11.2010 § 1 - Geltungsbereich 07.11.2010 § 2 - Gegenstand der Verordnung 07.11.2010 § 3 - Zuständigkeit 07.11.2010 § 4 - Verletzung von Vorschriften 07.11.2010 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 07.11.2010 § 6 - Ausnahmen 07.11.2010 § 7 - Inkrafttreten 07.11.2010 Anlage 07.11.2010 Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet, welches die Grundstücke Maaßenstraße 7/13, Nollendorfstraße 1-7, 37-42, Schwerinstraße 8-12, Zietenstraße 15-17, 19-22, 24/28, Winterfeldtstraße 34, 31/37 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, sowie die jeweiligen Straßenabschnitte umfasst. Die Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin erteilt.

§ 3§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren,
  2. beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs innerhalb von einem Jahr seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro belegt werden.

§ 5

§ 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.