← Deutschland

RdFunkÄndStVtr13G BE Landesnorm Berlin Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. Februar 2010 gültig ab: 17.02.2010

Obsah (5)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 3. Februar 2010 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. Februar 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. Februar 2010 17.02.2010 Eingangsformel 17.02.2010 § 1 17.02.2010 § 2 17.02.2010 Anlage - Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 17.02.2010 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 17.02.2010 Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 17.02.2010 Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 17.02.2010 Protokollerklärungen 17.02.2010 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Dem vom

  1. Oktober bis
  2. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 1§ 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Dieses Gesetz tritt am
  1. April 2010 außer Kraft, falls der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum
  2. April 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

§ 2

Anlage Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom
  2. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  3. Dezember 2008.]

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen zu § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom

  1. bis
  2. September 2002, zuletzt geändert durch den Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  3. Juni 2008.]

Artikel 2Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum
  2. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 3

Protokollerklärungen Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag „Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.“ Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Absatz 7 des Rundfunkstaatsvertrages „Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.“

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.