Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin Vom 26. Oktober 2006 § 51 Fragestunde
(1)Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses ist berechtigt, zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung in einer Fragestunde Mündliche Anfragen an den Senat zu richten. Mündliche Anfragen dürfen nur aus einer Hauptfrage und höchstens zwei Unterfragen bestehen; sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Entsprechen sie nicht diesen Erfordernissen, können sie vom Präsidenten zurückgewiesen werden. Die Anfragen sind vom Senat durch ein Senatsmitglied, das bei Abwesenheit durch den zuständigen Staatssekretär vertreten werden kann, kurz und präzise zu beantworten. Die Anfrage soll bis zum zweiten Tag vor Beginn der Sitzung dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.
(2)Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann die Fragestunde um einen Zeitraum von bis zu 30 Minuten verlängern, sofern es die Anzahl der Anfragen erfordert und der Umfang der übrigen Tagesordnung zulässt.
(3)Der Präsident bestimmt die Reihenfolge des Aufrufs der Anfragen; dabei soll grundsätzlich nacheinander je einem Mitglied des Abgeordnetenhauses jeder Fraktion das Wort erteilt werden unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs und gegebenenfalls des zeitlichen Eingangs der Anfragen. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn das anfragende Mitglied anwesend ist oder dem Präsidenten mitgeteilt hat, durch welches Mitglied des Abgeordnetenhauses es vertreten wird.
(4)Die Anfrage ist ohne Begründung vorzutragen. An die mündliche Antwort des Senats schließt sich keine Besprechung an. Im Anschluss an die Beantwortung können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. Mindestens eine Zusatzfrage steht dem insoweit vorrangig zu berücksichtigenden anfragenden Mitglied zu; eine weitere Zusatzfrage kann auch von einem anderen Mitglied des Abgeordnetenhauses gestellt werden. Die Zusatzfragen sollen nicht in Unterfragen gegliedert werden. Zusatzfragen sind solche Fragen, die sich aus der Antwort des Senats ergeben. Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(5)Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet der Senat binnen einer Woche schriftlich, sofern die Anfrage nicht vor Schluss der Sitzung gegenüber dem Präsidenten zurückgezogen wird. Anfrage und Antwort werden vom Präsidenten veröffentlicht.
(6)Im Einverständnis mit dem anfragenden Mitglied kann die Mündliche Anfrage als Kleine Anfrage behandelt werden.
(7)Nach Ende der Fragestunde gemäß Absatz 2 ruft der Präsident zu einer Spontanen Fragestunde auf, deren Dauer 30 Minuten nicht überschreiten darf. Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einreichung eine mündliche Anfrage an ein anwesendes Senatsmitglied zu richten. Die Frage muss kurz gefasst und von allgemeinem Interesse sein; sie darf nicht in Unterfragen gegliedert sein und keine Themen aufgreifen, die bereits Gegenstand der Tagesordnung sind. Im Anschluss an die Beantwortung kann das anfragende Mitglied eine kurz gefasste Zusatzfrage stellen. Frage und Zusatzfrage sollen eine kurze Beantwortung ermöglichen. Absatz 4 Satz 1, 2, 5 und 6 gilt entsprechend. Wollen mehrere Abgeordnete eine Frage stellen, bestimmt der Präsident die Reihenfolge ihres Aufrufs; dabei soll grundsätzlich nacheinander je einem Mitglied des Abgeordnetenhauses jeder Fraktion das Wort erteilt werden, wobei die Fraktionen in der Reihenfolge nach § 8 zu berücksichtigen sind; fraktionslose Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind nach den Fraktionen angemessen zu berücksichtigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1053 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004828NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_51