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§ 63 LTGO BE 2006 Landesnorm Berlin - Redeordnung Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 26. Oktober 2006 gültig ab: 26.10.2006 gültig

Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin Vom 26. Oktober 2006 § 63 Redeordnung

(1)Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die zur Sache sprechen wollen, melden sich nach Eröffnung der Aussprache beim Präsidenten schriftlich oder durch Zuruf zu Wort. Der Präsident kann verlangen, dass die Wortmeldungen schriftlich erfolgen. Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses darf nur sprechen, wenn ihm der Präsident das Wort erteilt hat.
(2)Zu Beginn der Aussprache erhält auf Verlangen je ein Mitglied jeder Fraktion das Wort. Es beginnen
  1. a)bei Vorlagen des Senats ein Mitglied der nicht am Senat beteiligten Fraktionen,
  2. b)bei der Aussprache über Anträge und Beschlussempfehlungen ein Mitglied der antragstellenden Fraktion; falls diese verzichtet, ein Mitglied der die Aussprache beantragenden Fraktion,
  3. c)bei Großen Anfragen ein Mitglied der anfragenden Fraktion,
  4. d)in der Aktuellen Stunde, bei Ausschussberichten gemäß § 21 Abs. 3, bei Ausschusszwischenberichten sowie bei auf die Tagesordnung gesetzten Vorlagen - zur Kenntnisnahme - und Mitteilungen - zur Kenntnisnahme - ein Mitglied der beantragenden Fraktion. Soll ein Bericht erstattet werden, kann hierzu vor Beginn der Aussprache das Wort erteilt werden.
(3)Im Übrigen bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der die Reden gehalten werden, unter Berücksichtigung der Wortmeldungen im Wechsel zwischen Mitgliedern der am Senat beteiligten Fraktionen und Mitgliedern der nicht am Senat beteiligten Fraktionen entsprechend ihrer Stärke. Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann seinen Platz in der Redeliste abtreten.
(4)Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung sofort das Wort erhalten.
(5)Den Mitgliedern des Senats ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrags oder einer Großen Anfrage durch diejenigen, die den Antrag oder die Frage gestellt haben, nicht vor der Berichterstattung und ohne dass ein begonnener Vortrag unterbrochen werden darf.
(6)Es wird in freiem Vortrag von der Rednertribüne aus gesprochen. Hierbei können Aufzeichnungen benutzt werden. Schriftstücke dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten vorgelesen werden. Der Präsident soll Ausnahmen nur für die Abgabe von Erklärungen durch Mitglieder der Fraktionen genehmigen. Im Wortlaut vorbereitete Reden können zu Protokoll gegeben werden.
(7)Zusatzfragen in der Fragestunde sollen vom Platz oder von einem besonderen Mikrophon aus gestellt werden.
(8)Während der Rede eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses oder des Senats können Mitglieder des Abgeordnetenhauses von ihrem Platz oder von einem besonderen Mikrophon aus Zwischenfragen stellen, wenn die Person, die die Rede hält, es gestattet. Im gleichen Zusammenhang können nur drei Zwischenfragen gestellt werden. § 51 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 gilt entsprechend. Die Dauer der Zwischenfragen wird auf die Redezeit nicht angerechnet. Das Gleiche gilt für die Beantwortung, soweit sie die Dauer von einer Minute nicht überschreitet.
(9)Im Anschluss an einen Debattenbeitrag eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses kann der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung von höchstens drei Minuten erteilen; hierauf darf das Mitglied, das die Rede gehalten hat, noch einmal mit bis zu drei Minuten Redezeit erwidern. Je Debattenbeitrag sind bis zu zwei Zwischenbemerkungen zulässig. Zu Zwischenbemerkungen und zu Erwiderungen sind keine Zwischenfragen zugelassen.
(10)In den Fällen des Absatzes 5 und des § 62 Abs. 4 und 5 hat die Opposition das Recht der ersten Erwiderung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1053 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004828NN00000000079 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_63

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