Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin Vom 26. Oktober 2006 § 64 Rededauer
(1)Die Gesamtredezeit beträgt
- a)bei der Beratung von Gesetzesvorlagen, Vorlagen - zur Beschlussfassung -, Beschlussempfehlungen zu Gesetzesanträgen (zweite und dritte Lesungen) 15 Minuten je Fraktion,
- b)bei der Besprechung von Vorlagen - zur Kenntnisnahme -, Mitteilungen - zur Kenntnisnahme -, Beschlussempfehlungen mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten sowie Großen Anfragen gemäß § 48 Abs. 2 und Berichten zehn Minuten je Fraktion,
- c)für Bemerkungen zur Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen fünf Minuten für jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses,
- d)zur Begründung von Großen Anfragen gemäß § 48 Abs. 2 fünf Minuten und bei der Beratung von Anträgen und Großen Anfragen gemäß § 48 Abs. 3 fünf Minuten je Fraktion,
- e)bei der Beratung von Verhandlungsgegenständen im Prioritätenblock (§ 59 Abs. 2) abweichend von den Buchstaben a und b fünf Minuten je Fraktion.
(2)Die Redezeit für Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die keiner Fraktion und keiner Parlamentarischen Gruppe angehören, beträgt fünf Minuten. Die Gesamtredezeit für eine Parlamentarische Gruppe beträgt in den Fällen des Absatzes 1 jeweils fünf Minuten.
(3)Das Abgeordnetenhaus kann auf Antrag mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Redezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände anderweitig festzusetzen oder die Beschränkung der Redezeit aufzuheben.
(4)Ist die Beschränkung der Gesamtredezeit aufgehoben, so entfallen die in Absatz 1 genannten Gesamtredezeiten auf diejenigen, die als erste für ihre Fraktion reden. § 63 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Anschluss daran steht jedem weiteren Mitglied, dem das Wort zur Sache erteilt wird, eine Redezeit von zehn Minuten zu. Sie soll auch von den Mitgliedern des Senats nicht überschritten werden.
(5)Bei einer Aussprache gemäß Absatz 4 kann der Präsident den Verhandlungsgegenstand für ausdiskutiert und die Aussprache hierüber für geschlossen erklären, sofern dies unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verlaufs im Einzelfall erforderlich ist, um ihrer unsachgemäßen Ausweitung entgegenzuwirken. § 62 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(6)Spricht ein Mitglied des Abgeordnetenhauses über die Redezeit hinaus, so entzieht ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.
(7)Ergreift in einer Aussprache ein Mitglied des Senats das Wort, so steht jeder Fraktion danach eine Redezeit von mindestens fünf Minuten zu. Die Mitglieder des Senats sollen in einer Aussprache keine längere Redezeit haben, als nach dieser Geschäftsordnung jeder Fraktion zusteht. Dies gilt nicht für die Beantwortung Großer Anfragen.
(8)Bei der Besprechung gemäß § 62 Abs. 4 und 5 gibt es keine Begrenzung der Gesamtredezeit, jedoch gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Dasselbe gilt für die Beratung der Vorlage über die Richtlinien der Regierungspolitik. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1053 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004828NN00000000080 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_64