Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin Vom 26. Oktober 2006 § 9 Behandlung von VS in Ausschüssen
(1)Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon Geheimhaltung gemäß einem der in § 5 vorgesehenen Geheimhaltungsgrade beschließen. Über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf der Ausschuss erst beraten, nachdem er den entsprechenden Geheimhaltungsgrad beschlossen hat. Der Beschluss verpflichtet auch diejenigen, die an der Sitzung teilgenommen haben, ohne dem Ausschuss anzugehören.
(2)VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend von Absatz 1 in nichtöffentlicher Sitzung (§ 26 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung) beraten werden, wenn der Ausschuss den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der VS führen würde.
(3)Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur Beschlussprotokolle angefertigt werden. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach oder Vernehmungen von Zeugen und Anhörungen von Sachverständigen im Wortprotokoll festgehalten werden; in diesen Fällen ist das Protokoll entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 einzustufen und entsprechend als VS zu behandeln. Protokolle über geheime Aussprachen dürfen nur denjenigen, die an der Aussprache teilgenommen haben, dem Präsidenten, den amtierenden Fraktionsvorsitzenden, den Fraktionsgeschäftsführern und den vom Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten des Abgeordnetenhauses zugänglich gemacht werden. Der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest.
(4)Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher einem Ausschuss zugeleitet, so dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. § 11 Abs. 3 findet keine Anwendung. Die Rückgabe ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen VS-Verwahrgelass (zum Beispiel: Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden. Im Übrigen dürfen sie nur in den dafür bestimmten Räumen eingesehen werden. Ausnahmen kann der Präsident zulassen.
(5)Die Beratung von STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufter VS ist, sofern vorhanden, in abhörsicheren oder abhörgeschützten Räumen durchzuführen. Aufzeichnungen oder Sitzungsnotizen von Aussprachen über Beratungsgegenstände, die VS-STRENG GEHEIM und GEHEIM sind, dürfen nur mit Genehmigung des Vorsitzenden gemacht werden. Sie sind am Ende der Sitzung der VS-Registratur mit der Erklärung zu übergeben, ob sie zu vernichten oder aufzubewahren sind.
(6)Mitteilungen über geheime Aussprachen dürfen diejenigen, die an der Aussprache teilgenommen haben, nur an den Präsidenten, die amtierenden Fraktionsvorsitzenden, die Fraktionsgeschäftsführer und die vom Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten des Abgeordnetenhauses weitergeben.
(7)Die Vorschriften der Absätze 3 und 6 finden auf Fraktionsgeschäftsführer, die nicht Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind, nur nach Genehmigung des Präsidenten Anwendung.
(8)Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(9)Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für das Präsidium und den Ältestenrat entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1053 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004828NN00000000132 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_9