← Deutschland

§ 59 GO Abghs Landesnorm Berlin - Tagesordnung Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) vom 27. Oktober 2011 gültig ab: 27.10.201

Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) Vom 27. Oktober 2011 § 59 Tagesordnung

(1)Vorlagen, Anträge, Anfragen und Berichte werden, soweit sie bis zum Redaktionsschluss eingegangen sind, von dem Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung gesetzt. Dasselbe gilt für Erklärungen des Regierenden Bürgermeisters oder seines Vertreters, wenn dieser es verlangt.
(2)Die Verhandlungsgegenstände werden entsprechend der Unterteilung der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie eingegangen sind, in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung aufgenommen. Über die Reihenfolge der Behandlung wird nach den Vorschlägen des Ältestenrats verfahren, soweit das Haus nichts anderes beschließt. Jede Fraktion hat das Recht, bis zum Vortag einer Sitzung einen Verhandlungsgegenstand mit Ausnahme der Großen Anfrage gemäß § 48 Absatz 2 zu benennen, der in einem Prioritätenblock zu Beginn der Sitzung, jedoch nach der Fragestunde und der Aktuellen Stunde behandelt werden soll. Hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, bleibt Absatz 4 unberührt. Die Reihenfolge der Behandlung der Verhandlungsgegenstände innerhalb des Prioritätenblocks richtet sich nach der Stärke der Fraktionen und ändert sich entsprechend von Sitzung zu Sitzung.
(3)Bis zum Redaktionsschluss eingegangene Gesetzesanträge und Gesetzesvorlagen werden vom Präsidenten auf die Tagesordnung der übernächsten ordentlichen Sitzung gesetzt. Sie werden den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses sowie dem Senat jedoch zur nächsten ordentlichen Sitzung zugestellt (§ 57 Absatz 1). Auf einstimmige Empfehlung des Ältestenrats kann das Abgeordnetenhaus beschließen, dass ein Gesetzesantrag oder eine Gesetzesvorlage bereits in der gleichen Sitzung behandelt wird. Die Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
(4)Die Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn es das Abgeordnetenhaus beschließt. Vor der Beschlussfassung kann einmal für und einmal gegen die Dringlichkeit gesprochen werden.
(5)Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat kann der Präsident Gegenstände der Tagesordnung außer der Reihe behandeln lassen.
(6)Das Abgeordnetenhaus kann beschließen, die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung zu ändern oder einen Gegenstand zu vertagen.
(7)Die gemeinsame Aussprache über im Sachzusammenhang stehende Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
(8)Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss des Abgeordnetenhauses auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion geschlossen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 59 GO Abghs, vom 30.01.2014, gültig ab 30.01.2014 bis 26.10.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 537 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000482ANN00000000084 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_59

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.