Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) Vom 27. Oktober 2011 § 64 Rededauer
(1)Die Gesamtredezeit wird kontingentiert und beträgt nach den Prioritäten höchstens 35 Minuten je Fraktion. Jede Fraktion kann bis zu zwei weitere Tagesordnungspunkte zur Rede anmelden und diese weiteren Rederunden mit zwei Rednern gestalten, soweit jeweils mindestens zwei, höchstens zehn Minuten geredet wird. Die Redezeit beträgt
- a)bei der Beratung von Gesetzesvorlagen, die bei Senatsvorlagen auf Verlangen einer Fraktion durch jenen zu begründen sind, Vorlagen - zur Beschlussfassung -, Beschlussempfehlungen zu Gesetzesanträgen (zweite und dritte Lesungen) 15 Minuten je Fraktion,
- b)bei der Besprechung von Vorlagen - zur Kenntnisnahme -, Mitteilungen - zur Kenntnisnahme -, Beschlussempfehlungen mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten und Berichten zehn Minuten je Fraktion,
- c)für Bemerkungen zur Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen fünf Minuten für jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses,
- d)bei der Beratung von Anträgen fünf Minuten je Fraktion,
- e)bei der Beratung von Verhandlungsgegenständen im Prioritätenblock (§ 59 Absatz 2) abweichend von den Buchstaben a und b grundsätzlich fünf Minuten je Fraktion; soweit eine Fraktion die Redezeit von fünf Minuten überschreitet, erfolgt eine Anrechnung auf das Kontingent nach Satz 1.
(2)Die Redezeit für Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die keiner Fraktion und keiner Parlamentarischen Gruppe angehören, beträgt fünf Minuten. Die Gesamtredezeit für eine Parlamentarische Gruppe beträgt in den Fällen des Absatzes 1 jeweils fünf Minuten.
(3)Das Abgeordnetenhaus kann auf Antrag mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Redezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände anderweitig festzusetzen oder die Beschränkung der Redezeit aufzuheben.
(4)Ist die Beschränkung der Gesamtredezeit aufgehoben, so entfallen die in Absatz 1 genannten Gesamtredezeiten auf diejenigen, die als erste für ihre Fraktion reden. § 63 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Anschluss daran steht jedem weiteren Mitglied, dem das Wort zur Sache erteilt wird, eine Redezeit von zehn Minuten zu. Sie soll auch von den Mitgliedern des Senats nicht überschritten werden.
(5)Bei einer Aussprache gemäß Absatz 4 kann der Präsident den Verhandlungsgegenstand für ausdiskutiert und die Aussprache hierüber für geschlossen erklären, sofern dies unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verlaufs im Einzelfall erforderlich ist, um ihrer unsachgemäßen Ausweitung entgegenzuwirken. § 62 Absatz 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(6)Spricht ein Mitglied des Abgeordnetenhauses über die Redezeit hinaus, so entzieht ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.
(7)Ergreift in einer Aussprache ein Mitglied des Senats das Wort, so steht jeder Fraktion danach eine Redezeit von mindestens fünf Minuten zu. Die Mitglieder des Senats sollen in einer Aussprache keine längere Redezeit haben, als nach dieser Geschäftsordnung jeder Fraktion zusteht. Dies gilt nicht für die Beantwortung Großer Anfragen.
(8)Bei der Besprechung gemäß § 62 Absatz 4 und 5 gibt es keine Begrenzung der Gesamtredezeit, jedoch gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Dasselbe gilt für die Beratung der Vorlage über die Richtlinien der Regierungspolitik. Weitere Fassungen dieser Norm § 64 GO Abghs, vom 27.10.2011, gültig ab 27.10.2011 bis 29.01.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 537 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000482ANN00000000092 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_64