Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) Vom 4. November 2021 § 24 Enquete-Kommissionen
(1)Das Abgeordnetenhaus hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachverhalte in einem Lebensbereich Enquete-Kommissionen einzusetzen. Diesen gehören auch von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag der Fraktionen berufene sachverständige Personen an, die nicht Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind. Antrag und Beschluss über die Einsetzung müssen den Auftrag für die Kommission enthalten. Der in dem Einsetzungsantrag benannte Auftrag kann durch Beschluss des Abgeordnetenhauses auch gegen den Willen der Antragstellerinnen oder Antragsteller erweitert werden.
(2)Das Abgeordnetenhaus legt die Anzahl der Mitglieder insgesamt und den Anteil der Mitglieder fest, die nicht dem Abgeordnetenhaus angehören. Die Zahl der Mitglieder, die dem Abgeordnetenhaus angehören, muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen.
(3)Die Mitglieder, die dem Abgeordnetenhaus angehören, und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Abgeordnetenhaus nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt, wobei die Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis (d’Hondt) beteiligt werden. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Abgeordnetenhaus gewählt; wird kein Einvernehmen erzielt, werden die Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke (d’Hondt) zur Wahl vorgeschlagen. Jede Fraktion hat das Recht des Wahlvorschlags für mindestens ein Mitglied.
(4)Die Kommission wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung, die aus Abgeordneten bestehen müssen, sowie eine Schriftführung nebst Stellvertretung.
(5)Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich nichtöffentlich; die Kommission kann öffentliche Informationssitzungen abhalten. Über die Verhandlungen der Kommission werden Protokolle angefertigt.
(6)Die der Kommission angehörigen Sachverständigen erhalten für ihre Mitarbeit eine angemessene Entschädigung, die die Präsidentin oder der Präsident im Einzelfall festsetzt. Angehörte Personen werden auf Antrag nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach der abschließenden Berichterstattung der Kommission gestellt werden.
(7)Die Enquete-Kommission erstattet dem Abgeordnetenhaus einen abschließenden schriftlichen Bericht. Das Abgeordnetenhaus kann jederzeit einen Zwischenbericht verlangen.
(8)Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechende Anwendung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1253 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000482BNN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_24