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§ 25 GO Abghs Landesnorm Berlin - Ausschusssitzungen Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) vom 4. November 2021 gültig ab: 04.

Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) Vom 4. November 2021 § 25 Ausschusssitzungen

(1)Die Präsidentin oder der Präsident beruft die erste Sitzung der Ausschüsse ein. Das älteste anwesende ordentliche Mitglied leitet die Sitzung, bis die oder der Vorsitzende gewählt ist.
(2)Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel oder Zuruf den Vorsitz, die Schriftführung sowie die jeweilige Stellvertretung nach dem im Ältestenrat festgestellten Verteilungsschlüssel.
(3)Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertretung beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung und unter Angabe des Endzeitpunktes ein und achtet auf eine effiziente Sitzungsleitung. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 20 Absatz 3) es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt. Im Falle der Verhinderung von Vorsitz und dessen Stellvertretung treten an deren Stelle die Schriftführung oder stellvertretende Schriftführung.
(4)Der Senat ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Senatsmitglieder sowie die von ihnen beauftragten Personen sind zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt; die Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Senats fordern. Den Mitgliedern des Senats ist jederzeit, auch außer der Reihe, das Wort zu erteilen.
(5)Werden in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses Themen behandelt, die für die Bezirke von Bedeutung sind, so hat eine vom Rat der Bürgermeister beauftragte Person das Recht und auf Verlangen des Ausschusses die Pflicht, an der Sitzung des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.
(6)Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die dem Ausschuss nicht angehören, können zuhören und mit Zustimmung des Ausschusses zu einzelnen Beratungsgegenständen beratend teilnehmen; dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist. Der Ausschuss kann seinerseits Mitglieder des Abgeordnetenhauses mit beratender Stimme hinzuziehen. Anträge können nur von den Ausschussmitgliedern gestellt werden. Die amtierenden Fraktionsvorsitzenden können mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen; dies gilt auch für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.
(7)Die nichtparlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer sind berechtigt, in den Ältestenratssitzungen und in den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen zuzuhören, an letzteren können auch Bedienstete der Fraktionen teilnehmen; dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist, sowie für die Sitzungen des für Vermögensangelegenheiten zuständigen Ausschusses. Der für Vermögensangelegenheiten zuständige Ausschuss kann jedoch den nichtparlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern, den ihm benannten Bediensteten der Fraktionen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(8)Sitzungen der Ausschüsse sollen im Interesse der besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Mandat nach Möglichkeit spätestens um 17:00 Uhr beendet sein.
(9)Sitzungen außerhalb des Abgeordnetenhauses dürfen nur in Ausnahmefällen stattfinden; sie bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten.
(10)Sitzungen innerhalb der Parlamentsferien sind nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig; dasselbe gilt für Schulferienzeiten.
(11)In den Sitzungen der Ausschüsse wird nicht geraucht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1253 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000482BNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_25

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