Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) Vom 4. November 2021 § 26 Verfahren in den Ausschüssen
(1)Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (§ 20 Absatz 3) anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Falle einer außergewöhnlichen Notlage nach Artikel 43 Absatz 3 und 4 der Verfassung von Berlin können abweichend von Satz 1 Abstimmungen in Ausschüssen mit Hilfe von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, soweit die Ausschüsse nicht abschließend für das Abgeordnetenhaus entscheiden. Die Abstimmungen nach Satz 4 erfolgen durch namentlichen Aufruf.
(2)Jeder Ausschuss kann Unterausschüsse, mehrere Ausschüsse können gemeinsame Unterausschüsse einsetzen.
(3)Anträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Auf Verlangen sind sie schriftlich zu übergeben und von dem antragstellenden Mitglied zu unterzeichnen.
(4)Die Ausschüsse können von den Mitgliedern des Senats alle für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Stellungnahmen verlangen. Diese sollen den Ausschüssen schriftlich vorgelegt werden.
(5)Die Ausschüsse tagen grundsätzlich mindestens drei Stunden und mit Ausnahme der für Rechnungsprüfung und für Vermögensverwaltung zuständigen Ausschüsse sowie des Petitionsausschusses grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag gemäß Absatz 3 oder auf Anregung eines Senatsmitglieds können die Ausschüsse jederzeit eine Sitzung oder Teile einer Sitzung für nichtöffentlich erklären. Beratung und Abstimmung hierüber sind nichtöffentlich. Bei öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit es die räumlichen Gegebenheiten gestatten, wobei die Parlamentsberichterstatterinnen oder -erstatter der Medien besonders zu berücksichtigen sind. Die nichtöffentlich tagenden Ausschüsse können öffentliche Informationssitzungen abhalten. Die oder der Ausschussvorsitzende kann über jede Sitzung Medien und Öffentlichkeit unterrichten.
(6)Wird ein Ausschuss vom Petitionsausschuss um eine Stellungnahme gebeten, so ist diese Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(7)Über jede Ausschusssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es muss alle in der Sitzung gestellten Anträge und die Beschlüsse enthalten. Daneben ist ein Inhaltsprotokoll zu fertigen. Bei Informationssitzungen kann der Ausschuss beschließen, dass anstelle des Inhaltsprotokolls ein Wortprotokoll herzustellen ist. Über die Sitzungen von Unterausschüssen werden Beschlussprotokolle angefertigt. Im Übrigen bedürfen Ausnahmen im Einzelfall der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. In die Protokolle öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren; Einsicht in die Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen ist Nichtmitgliedern des Abgeordnetenhauses nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(8)Die Mitglieder der Ausschüsse und der Fraktionen sowie die Mitglieder des Senats und die von ihnen beauftragten Personen haben Anspruch darauf, dass ihnen die Protokolle zur Verfügung gestellt werden; im Regelfall erfolgt dies in elektronischer Form.
(9)Im Übrigen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung auf die Ausschüsse sinngemäße Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1253 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000482BNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_26