Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) Vom 4. November 2021 § 64 Rededauer
(1)Die Gesamtredezeit wird kontingentiert und beträgt nach der Fragestunde höchstens 60 Minuten je Fraktion. Jede Fraktion kann außerhalb des Prioritätenblocks bis zu zwei weitere Tagesordnungspunkte zur Rede anmelden und diese weiteren Rederunden mit zwei Rednerinnen oder Rednern gestalten, soweit jeweils mindestens zwei, höchstens 15 Minuten geredet wird. Die Redezeit beträgt
- a)bei der Beratung von Gesetzesvorlagen, die bei Senatsvorlagen auf Verlangen einer Fraktion durch jenen zu begründen sind, Vorlagen - zur Beschlussfassung -, Beschlussempfehlungen zu Gesetzesanträgen (zweite und dritte Lesungen) 15 Minuten je Fraktion,
- b)bei der Besprechung von Vorlagen - zur Kenntnisnahme -, Mitteilungen - zur Kenntnisnahme -, Beschlussempfehlungen mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten und Berichten zehn Minuten je Fraktion,
- c)für Bemerkungen zur Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen drei Minuten für jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses,
- d)bei der Beratung von Anträgen fünf Minuten je Fraktion,
- e)bei der Beratung von Verhandlungsgegenständen im Prioritätenblock (§ 59 Absatz 2) abweichend von den Buchstaben a und b grundsätzlich fünf Minuten je Fraktion.
(2)Die Redezeit für Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die keiner Fraktion und keiner Parlamentarischen Gruppe angehören, beträgt höchstens zehn Minuten während eines Plenartages. Die Gesamtredezeit Parlamentarischer Gruppen beträgt nach der Fragestunde höchstens 15 Minuten je Parlamentarischer Gruppe. Jede Parlamentarische Gruppe kann einen Tagesordnungspunkt zur Rede anmelden.
(3)Das Abgeordnetenhaus kann auf Antrag mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Redezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände anderweitig festzusetzen oder die Beschränkung der Redezeit aufzuheben.
(4)Ist die Beschränkung der Gesamtredezeit aufgehoben, so entfallen die in Absatz 1 genannten Gesamtredezeiten auf diejenigen, die als erste für ihre Fraktion reden. § 63 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Anschluss daran steht jedem weiteren Mitglied, dem das Wort zur Sache erteilt wird, eine Redezeit von zehn Minuten zu. Sie soll auch von den Mitgliedern des Senats nicht überschritten werden.
(5)Bei einer Aussprache gemäß Absatz 4 kann die Präsidentin oder der Präsident den Verhandlungsgegenstand für ausdiskutiert und die Aussprache hierüber für geschlossen erklären, sofern dies unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verlaufs im Einzelfall erforderlich ist, um ihrer unsachgemäßen Ausweitung entgegenzuwirken. § 62 Absatz 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(6)Spricht ein Mitglied des Abgeordnetenhauses über die Redezeit hinaus, so entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.
(7)Ergreift in einer Aussprache ein Mitglied des Senats das Wort, so steht jeder Fraktion danach eine Redezeit von mindestens fünf Minuten zu. Die Mitglieder des Senats sollen in einer Aussprache keine längere Redezeit haben, als nach dieser Geschäftsordnung jeder Fraktion zusteht.
(8)Bei der Besprechung gemäß § 62 Absatz 4 und 5 gibt es keine Begrenzung der Gesamtredezeit, jedoch gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Dasselbe gilt für die Beratung der Vorlage über die Richtlinien der Regierungspolitik. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1253 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000482BNN00000000077 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_64